Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

und Drogerien sowohl während einer Pandemie wie auch in der normalen Lage hergestellt werden können.

SGSH, SSI, USB und USZ merken an, dass eine klare, kantonsübergreifende Regelung der Zuständigkeiten hinsichtlich des Transportes einer Patientin oder eines Patienten mit Nachweis oder Verdacht auf eine hochansteckende infektiöse Erkrankung fehlt. Eine entsprechende Kompetenz des Bundes soll ergänzt werden.

PH CH und pro-salute ch fordern in den Absätzen 2 und 3 eine Überprüfung des Grundsatzes «Wer befiehlt, zahlt». ZH lehnt die Kostentragung der Kantone mit Blick auf das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ab und sieht Bedarf verschiedene Begrifflichkeiten klarer zu definieren. Auch IFF stellt in Abs. 3 ein gewisses Spannungsverhältnis zum Prinzip der fiskalischen Äquivalenz fest.

SG sowie IFF erachten als unklar, was die verwendeten Formulierungen («In Absprache mit den Kantonen» und «nach Anhörung der Kantone») genau bedeuten bzw. wo der Unterschied liegt. Auch SO stellt die Frage, was «in Absprache mit den Kantonen» genau bedeuten soll.

SBK und SVBG fordern eine Ergänzung dahingehend, dass für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten das nötige Gesundheitspersonal und Material zur Verfügung stehen muss. Ausserdem solle sich der Bund an den Kosten gemäss Abs. 3 beteiligen müssen und nicht nur können. Auch SO fordert, dass betreffend der Kostenbeteiligung des Bundes mehr Verbindlichkeit geschaffen wird.

NEK sowie SGBE und Uni GE betonen, dass die Behandlung von Infektionskrankheiten auch in Langzeitinstitutionen oder zu Hause stattfindet. Dies werde momentan in Abs. 2 nicht berücksichtigt.

IFIK und IMM fordert eine Ergänzung des Artikels mit den notwendigen Laboreinrichtungen für die sichere Diagnose. IFIK erachtet die vorgesehenen Spitäler Genf und Zürich für die Behandlung von Krankheiten des Typs Ebola als ungenügend und wünscht, dass noch weitere Zentren vorgesehen werden. IMM hingegen erachtet die aktuelle Auswahl von zwei Zentren für die Behandlung von hochgefährlichen Infektionen für angemessen.

GE stellt fest, dass sich die Kosten zwischen den beiden Universitätsspitälern Genf und Zürich stark unterscheiden, was auf ein unterschiedliches Nutzungskonzept der Sonderisolationseinheiten in normalen Zeiten zurückzuführen ist. Es wäre begrüssenswert, wenn eine Überprüfung der Kosten verlangt werden könnte, wenn diese übermässig hoch erscheinen.

EKIF fordert eine Präzisierung dahingehend, dass die Bestimmung neben Arzneimitteln auch für prophylaktische Massnahmen wie Impfstoffe oder prophylaktische Antikörpertherapien gelten soll.

ALETHEIA stellt die Frage, weshalb der Bundesrat Spitäler zur Aufnahme verpflichten kann.

LIBERTÉ fordert die Streichung des Artikels.

SGI wünscht Abs. 2 dahingehend ergänzt zu sehen, dass Expertinnen und Experten- oder Zertifizierungsstellen in die Aufrechterhaltung der Krankenhauskapazitäten einbezogen und integriert werden.

SGSH stellt die Frage, ob es in Art. 44c/44d möglich wäre, die notwendigen Vorhalteleistungen zu regulieren, damit die Versorgung gewährleistet werden kann.

Spitex weist darauf hin, dass für den Fall der Bereitstellung von Kapazitäten zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit hochinfektiösen Krankheiten durch Spitäler, den weiteren Akteuren eine zentrale Rolle in der Entlastung dieser Spitäler zukommt.

Art. 44d Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens

1 Sofern es für medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen sowie zur Behandlung von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit der Gefährdungslage stehen, erforderlich ist, können die Kantone bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zur Sicherstellung der Kapazitäten in Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens: