Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

a. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen verbieten oder einschränken;

b. weitere Massnahmen wie die Einlagerung einer ausreichenden Menge an wichtigen medizinischen Gütern vorschreiben.

2Zur Stärkung der durch eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen.

3Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.

AeG BL, AeG LU, AGGL, AGSG, AGZ, BBV, BEKAG, BüAeV, FMCH, FMH, MedGes BS, MFÄF, PIGS, SGDV, SGED, SGN, SGP, SNM, SMGP, SMVS, SRO, SSAI, SSAPM, SVHA, UNION, VBSAE und

VSAO fordern für den Fall, dass einzelne Kantone für andere Kantone Kapazitäten schaffen oder vorhalten, entsprechende interkantonale Ausgleichszahlungen für den erfolgten Erlösausfall. BE fordert, dass über die ganze Schweiz hinweg eine solidarische Lastenverteilung sichergestellt werden und dem Bund eine Mitfinanzierungsverpflichtung zugewiesen werden muss.

GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR

und VD fordern die Streichung von Abs. 2 und 3, da die Zuständigkeit der Gesundheitsversorgung den Kantonen zukomme. ZH fordert die Streichung von Abs. 2 und sieht Bedarf verschiedene Begrifflichkeiten klarer zu definieren.

GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, VD und VS begrüssen

die Kompetenzzuschreibung gemäss Abs. 1 an die Kantone, medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu verbieten oder einzuschränken sowie weitere Massnahmen vorzusehen, falls die epidemiologische Lage oder die Versorgungssituation dies erforderlich macht. Die Akteure fordern, dass im erläuternden Bericht festgehalten wird, dass auf kantonaler Ebene keine normativen Grundlagen notwendig sind, wenn die Kantone von ihrem Recht gemäss Art. 44d Abs. 1 Gebrauch machen wollen.

GDK, AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG und VD fordern, dass allfällige

Einschränkungen von Seiten des Bundesrates gemäss Art. 44d auf möglichst kurze Dauer festgelegt werden und seitens Bund Entschädigungszahlungen an die Spitäler ausgerichtet werden können.

Btvv, Ga-NE, Ga-NW, Ga-VS, GGR, Gastrosuisse, SBCK, SCA und SFGV sprechen sich insbesondere für Art. 44d Abs. 1 Bst. a aus, der besagt, dass die Kantone medizinisch nicht dringende Untersuchungen und Behandlungen verbieten oder einschränken können.

BE, FR, LU, NE und KAV erinnern, dass bei verpflichtenden Bevorratungsvorgaben an die Spitäler und Gesundheitseinrichtungen die Kosten mit zu berücksichtigen sind und fordern diesbezüglich eine Konkretisierung. Economiesuisse und SVV fordern eine Anpassung von Abs. 2, damit sichergestellt ist, dass alle Kosten, die aus Art. 44d Abs. 1 resultieren, von den Kantonen finanziert werden müssen. Gemäss GRIP und Interpharma müssen die im Zusammenhang mit Pflichtlagern entstehenden Kosten den Firmen vergütet werden.

ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV fordern, dass Abs 1 Bst. b in enger Zusammenarbeit mit den Zulassungsinhaberinnen und Zulassungsinhaber erfolgt, da unter Umständen ein sprunghafter Anstieg der Nachfrage abgefangen werden müsse.

ARTISET und Senesuisse fordern, dass der Zugriff von Bundesstellen auf das Personal von Gesundheitseinrichtungen in einem neuen Absatz geregelt wird. ARTISET ist der Ansicht, dass die Rolle der Armee und des Zivilschutzes geklärt und einen Platz im EpG finden sollte. Spitex erinnert, dass die Sicherstellung von Kapazitäten (und der Versorgung im Allgemeinen) nicht durch einen Abzug von Personal zur Erfüllung von Bundesaufgaben erfolgen darf.

SPHD und SSPH+ fordern im VE-EpG den Beschrieb gezielter Mechanismen, um die Nachhaltigkeit der Spitaltätigkeit zu schützen und Verluste auszugleichen, wobei die Kantone und der Bund gemeinsam verantwortlich seien. Diese sollten über das hinausgehen, was in Art 44d festgelegt sei. IDS NE, SPHD und SSPH+ sind der Ansicht, dass der VE-EpG Leitlinien/Rahmenvorgaben (und möglicherweise Finanzhilfen) vorsehen sollte, um eine harmonisierte, koordinierte und effiziente Organisation der Impfstoffverteilung in den Kantonen zu gewährleisten.