Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
H+ und GSASA bemängeln die fehlende koordinative Verantwortung auf Ebene des Bundes. GRÜNE fordert, dass der Bund die Kantone übersteuern können müsse, sollten diese ihrer Verantwortung nicht nachkommen. Auch sollten die Kantone im Krisenfall zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.
ALETHEIA stellt fest, dass «verbotene» Behandlungen im Nachhinein der Covid-19-Epidemie sehr wohl Wirkungen zeigten. LIBERTÉ lehnt jegliche Verbote von Behandlungen ab.
H+ und GSASA fordern, dass die Sicherstellung von Kapazitäten in Spitälern, Kliniken und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens auch in einer ausserordentlichen Lage gesetzlich festgelegt wird. H+ und GSASA verlangen zudem, dass die Abgeltung der zusätzlich zum normalen Spitalbetrieb erbrachten Leistungen und deren substanziellen Zusatzkosten eindeutig geregelt werden müssen und die damit verbundenen Kosten vollumfänglich durch den Staat gedeckt werden. Die aktuelle Formulierung in Abs. 2 sei ungenügend.
SAMW erachtet als wichtig, dass die Auswirkungen einer eingeschränkten Gesundheitsversorgung für andere Krankheiten evaluiert wird. VB befürchtet, dass die Handhabung gemäss Abs. 1 Bst. a zur Aufschiebung anderer wichtiger Versorgungen und somit auch zu höherer Volkskrankheit und Übersterblichkeit führt.
GE schlägt vor im erläuternden Bericht zu präzisieren, ob die Regelung gemäss Abs. 1 die Versetzung von Personal ausserhalb von Pflegeeinrichtungen (z. B. Schulmedizin) bedeute.
SZ würde bei diesem Artikel als angezeigt sehen, dass die Kantone die Spitäler und andere private oder öffentliche Einrichtungen innerhalb des Kantons zur Zusammenarbeit verpflichten können, aber auch zur interkantonalen Zusammenarbeit.
NEK fordern in Abs. 2 eine Ergänzung, die den erhöhten Bedarf der häuslichen Pflege und Behandlung während der Dauer der eingeschränkten stationären Versorgung berücksichtigt.
ABBV betont, dass die Kosten, welche im Zusammenhang mit Pflichtlagern entstehen den Firmen vergütet werden sollen, wie das auch bei anderen (nicht-medizinischen) Pflichtlagerwaren der Fall ist.
ABUK lehnt alle Änderungen ab, insbesondere die Einschränkungen von Untersuchungen und Behandlungen, da sie auf Kosten der Gesundheit von Betroffenen gingen.
ARTISET schlägt einen Transfer der Bestimmungen von Art. 44d Abs. 1 in Art. 6c als neuen Abs. 1bis vor. Gleichzeitig kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die im Vorentwurf stark erweiterten Interventionsmöglichkeiten des Bundes mit Blick auf eine als zentral bezeichnete Stossrichtung der EpG-Revision, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitswesens, keine Anwendung findet.
BFS fordert ein Fachgremium mit ausgesuchten Leitungspersonen des kantonalen Spitalwesens zu definieren. Die Entscheide sollen gemeinsam mit diesen Leitungspersonen und dem Bundesrat getroffen werden, im Streitfall entscheidet der Ständerat.
CER-VD kritisiert, dass Abs. 1 kompliziert formuliert sei.
FAMH fordert eine Regelung bezüglich Finanzierung der Entsorgung gelagerter Güter.
MV fordert die ersatzlose Streichung des Artikels.
Pro Senectute fordert eine Ergänzung von Abs. 1 dahingehend, dass medizinethische Standards miteinbezogen werden. Ferner sollten die Kantone die nötigen Kapazitäten gemäss Abs. 3 auch untereinander definieren.
SGI schlägt einen neuen Bst. c vor der regelt, dass die ausserordentlichen Aufnahmekapazitäten in Absprache mit den relevanten Regulierungs- und Zertifizierungsstellen vorübergehend erhöht werden sollen.