Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
4.3.8 Art. 47-49b (Sonstige Massnahmen im Bereich Bekämpfung)
Art. 47 Abs. 1
1Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen und koordinieren die für die Überwachung dieser Organismen zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung dieser Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, VD, ZH und VSKT
wünschen eine genauere Präzisierung des Begriffs Organismus, der aktuell sehr unspezifisch und breit gefasst ist. Auch gehen diese Akteure davon aus, dass mit dieser Grundlage auch Vektoren bei Haus- und Wildtieren überwacht und bekämpft werden können, welche für die Humanmedizin im Sinne des EpG relevant sind (Schnittstelle zur Tierseuchengesetzgebung). Gemäss GDK, AG, AI, BE, BL, FR, GL, GR, JU, OW, NW, SG, SH, TG, TI und VD wäre dies im Sinne des One-Health-Ansatzes zu begrüssen. AG und VSKT merken zusätzlich an, dass die Präzisierung des Begriffs Organismus auch den Art. 45 Abs. 1 betrifft.
AS betont, dass die Fatalität nicht berücksichtigt wird und dass Labortests genügen, um dieser Formulierung zu entsprechen. Auch wird die Isolation des Organismus verlangt. LB fordert eine klare Definition, ab wann solche Massnahmen erlaubt sind. MV wünscht die bisherige Regelung beizubehalten.
BS wünscht ebenfalls die Schaffung einer Grundlage, um in Tierhaltungen bei einer Zoonose Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen anordnen zu können.
GE schlägt vor, die Reihenfolge der Massnahmen umzukehren und Präventionsmassnahmen vor Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen zu erwähnen.
ZH fordert, dass die Zuständigkeiten in diesem Artikel, inklusive im Art. 45, klar abzugrenzen sind. Im Art. 45 soll zudem auch die Einschleppung oder Migration von Vektoren als Träger von übertragbaren Krankheiten berücksichtigt werden.
EFBS begrüsst die Verstärkung für die Kontrolle von Vektoren, die Krankheitserreger auch auf den Menschen übertragen können sowie die Unterstützung des One-Health-Ansatzes. Auch in diesem Bereich sollen rechtzeitig Fachexpertinnen und Fachexperten miteinbezogen werden müssen, um das Ergreifen wirksamer Massnahmen zu verstärken.
Art. 49a Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankhei-
ten
Der Bundesrat kann die Abgabe von Medizinprodukten zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten an die Bevölkerung mit Auflagen versehen oder verbieten, wenn die Abgabe die öffentliche Gesundheit gefährden kann. Er regelt den Vollzug und die Überwachung.
EKSI sowie ABBV, ARTISET und H-CH sind mit dem Vorschlag unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Qualität der zum Einsatz kommenden Tests der im Vorschlag referenzierten Medizinprodukte auch mit der Neuregelung sichergestellt wird. avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, PH CH, SVPh und Sphf fügen zusätzlich zu ihrer Zustimmung zum Artikel an, dass auch der Zugang zu den Point-of-Care erleichtert werden muss. AHS, PINK CROSS und SGCH schliessen sich beiden Punkten an. Economiesuisse und SVV begrüssen die Aufhebung des grundsätzlichen Verbots der Selbsttests sowie die Liberalisierung ebendieser. KomABC zeigt sich mit dem Vorschlag einverstanden, verlangt aber die Streichung des Wortes «verbieten».
ABUK, ALETHEIA, AS und LIBERTÉ fordern die Streichung des Artikels und kritisieren die Verbots- und die erweiterten Einschränkungsmöglichkeiten des Bundesrates. LB verlangt eine Erklärung des Entscheidungsprozesses des Bundesrates in solchen Fällen. Die Sicherheit des Zulassungsverfahrens von Medikamenten soll prioritär zur Vereinfachung und Beschleunigung desgleichen behandelt werden. Werden diese Forderungen nicht umgesetzt, soll der Artikel gestrichen werden. LV fordert die