Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
nachweisbaren Effekt auf die öffentliche Gesundheit habe. Gemäss ALETHEIA, AZ, KMUfamilie,
MFR, Pro Schweiz, politbeobachter, Réinfo Santé, SVP und VB führt ein Zertifikat zudem zur
Ausgrenzung von Menschen und Diskriminierung.
AG, AI, BE, BS, FR, LU, NE, NW, SZ, UR und VD wünschen insbesondere für den internationalen Reiseverkehr, dass fälschungssichere Nachweise für Gesundheitsgefahren bzw. übertragbare Krankheiten erstellt werden können, um die Anbindung der Schweiz an ausländische Systeme gewährleisten zu können. AG, AI, LU, NW und VD fordern diesbezüglich, dass der Bund den Kantonen und Dritten ein System für die Ausstellung von Nachweisen und deren Überprüfung zur Verfügung stellt.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh verlangen eine Präzisierung der Kostentragung für die Ausstellung eines Impfnachweises. Das Gesetz müsse bereits klar festhalten, dass der Bund bzw. die Krankenkassen die Leistungserbringerbringerinnen und Leistungserbringer kostendeckend vergüten. Aus Public Health-Sicht wird im EpG eine Klärung der Verantwortlichkeiten sowie der Finanzierung für die Zurverfügungstellung einer ergänzenden automatisierte Impfstatusüberprüfung (Impfcheck) als nötig angesehen.
BE, SG und SSK fordern einen Zusatz im Abs. 4 der regelt, dass die Ausstellerin oder der Aussteller des Ausweises auf ebendiesem klar ersichtlich festgehalten ist. Dies da es dem Bund verboten ist, eine Datenbank über die Inhaber/-innen von Nachweisen und die zugehörigen Informationen zu führen, was zur Folge hat, dass das Identifizieren des missbräuchlichen Ausstellens der Nachweise und der involvierten Personen verunmöglicht bzw. erschwert wird.
EKK und FRC verlangen eine Präzisierung des Artikels hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gesundheitszeugnisse, welcher lediglich in der Schweiz in Krisensituationen und für einen begrenzten Zeitraum (gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit) angewendet werden darf. Auch wird bemängelt, dass die Frage des Speicherortes bezüglich der Datenverarbeitung hier nicht angesprochen werde, welcher sich in der Schweiz befinden müsse.
Hotelleriesuisse und STV unterstützen die Forderungen der Tourismusbranche auf europäischer Ebene die Koordination zwischen den Staaten zu verbessern, die gegenseitige Anerkennung von Test-Nachweisen und Impfattests zu forcieren und harmonisierte Reisebestimmungen zu erarbeiten. Der Antrag für ein Schweizer-Covid-Zertifikat solle zudem für ausländische Touristinnen und Touristen kostenlos sein und/oder ausländische Zertifikate sollen kompatibel sein. ASO unterstreicht, dass es auch für Auslandschweizerinnen und Auslandsschweizer zentral ist, dass die Kompatibilität zwischen den Zertifikaten verschiedener Länder gewährleistet und die internationale Mobilität nicht unnötig behindert wird. Auch FZH wünscht eine Orientierung an internationalen bzw. europäischen Vorgaben und Normen.
Economiesuisse und SVV erachten es als sinnvoll, diese Bestimmungen aus dem Covid-19-Gesetz in ordentliches Recht zu überführen.
FPTH und EDU SG lehnen den Vorschlag ab da sie die Wirksamkeit von Zertifikaten bezweifeln. FPTH befürchtet zudem eine Diskriminierung.
GE begrüsst, dass der Bund die Anforderungen, die Ausstellungskompetenz und die Regeln für die Kostenübernahme festlegt und für die Einrichtung des Ausstellungs- und Überprüfungssystems verantwortlich ist. Diese Zuständigkeiten müssten zentralisiert werden. Der Kanton fordert aber die Streichung des Abs. 2, da die Ergänzung, dass der Nachweis auf Gesuch hin erteilt wird, irrelevant sei und zu einem erheblichen Mehraufwand für die Ausstellerinnen und Aussteller führe. Bezüglich Abs. 5 verlangt der Kanton die Streichung des zweiten Satzes zur Kostenbeteiligung durch die Kantone.
GL verlangt, dass, sofern ein Impf-, Test- oder Genesungsausweis für die Teilnahme am öffentlichen Leben in der Schweiz vorgeschrieben wird und nicht bloss für Reisezwecke benötigt wird, der Bund bzw. der Kanton, der diese Massnahme vorschreibt, die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Eine Überwälzung auf die Gesuchstellenden lehnt der Kanton in diesen Fällen ab. Die Kosten eines