Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

Nachweises für die Einreise in oder Ausreise aus anderen Ländern kann der Bundesrat durch die Gesuchstellenden vorsehen. Abs. 6 soll entsprechend angepasst werden.

ZH stimmt dem Vorschlag zu, möchte bei Abs. 2 aber «auf Gesuch der betroffenen Person» ergänzt sehen.

GRÜNE unterstützt den Artikelvorschlag, unterstreicht jedoch, dass aus grundrechtlicher Perspektive zwingend beachtet werden muss, dass der Einsatz der Impf-, Test-, und Genesungsnachweisen im Inland nur dann erlaubt wird, sofern die Testkosten vom Bund übernommen werden. Ansonsten komme deren Einsatz einem Impfzwang nahe, welchen sie ablehnen.

ARTISET zeigt sich erfreut über die Formulierung des Abs. 3. Dies stelle sicher, dass die Zertifikate der Regelung der lokalen «Bewegungsmöglichkeiten» von Einzelpersonen dienen und nicht zur Akkumulation von Impf-, Test- oder Genesungsdaten über Einzelpersonen führen.

CER-VD fordert einen Zusatz im Abs. 2, dass das Zertifikat nur denjenigen ausgestellt werden kann, die die Kriterien für den Erhalt des Zertifikats erfüllen.

LV unterstreicht, dass Zertifikate weder von den Kantonen noch vom Bund als Kriterium für die Anwendung oder Nichtanwendung von Massnahmen verwendet werden dürfen, und zwar weder in normalen noch in besonderen Lagen.

NFP 80 fordert, dass auch analoge Alternativen angeboten werden, um eine digitale Spaltung der Gesellschaft (insbesondere betreffend Senioren, Sans Papiers, SES-benachteiligte, Analphabet:innen etc.) zu verhindern und die Chancengleichheit zu gewähren. Dies soll im Abs. 3 entsprechend reflektiert sein.

PH CH unterstützt Art. 49b explizit, da er Klarheit und Sicherheit hinsichtlich der Authentizität und des internationalen Einsatzes von Gesundheitsnachweisen schafft.

Piraten erachtet die Etablierung eines Zertifikats als kritisch, da dieses in der Vergangenheit zu einer falschen Sicherheit geführt habe und auch mit den vorgesehenen Regelungen Schwarzmarkt-Zertifikate und Umgehungsmechanismen entstehen werden.

SFF unterstützt die Regelung des Nachweises einer Impfung, eines Testergebnisses oder einer Genesung im Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit.

4.3.9 Art. 50-52 (Finanzhilfen, Beiträge, Entschädigung)

Allgemeine Rückmeldungen Art. 50-52

EKK und GRIP möchten Versorgungsengpässen entgegenwirken, indem der Bundesrat aufgefordert wird, die Wertschöpfungsketten aktiv zu fördern, insbesondere durch die Aufwertung von Produktionsstätten für medizinische Güter in der Schweiz im Rahmen der Fördermassnahmen nach Artikel 51 und Artikel 51a VE-EpG.

ARTISET und Senesuisse fordern, dass in Bezug auf Art. 50-51a beim BAG eine enge Koordination mit dem SBFI anzustreben und auf eine verstärkte sektionsübergreifende Koordination zu pochen sei. Eine Art runder Tisch mit diversen Stakeholderinnen und Stakeholder sollte einberufen werden, um die Finanzierungen über BAG und Bund wie auch die Förderprogramme von SNF und Innosuisse optimal aufeinander abzustimmen.

IFIK und IMM möchten die wachsende Besorgnis über die Finanzierung der Rolle von mikrobiologischen Laboratorien der 5 Universitäten in der Schweiz zum Ausdruck bringen. Die Kombination von Tarifsenkungen und steigenden Betriebskosten infolge der Umsetzung der neuen Medizinprodukte-Regulierung stellt die Laboratorien vor grosse Herausforderungen. Die Universitätslabore schlagen deshalb eine Ausnahmeregelung von der linearen Tarif Reduktion vor, welche den mikrobiologischen Laboratorien der fünf Universitäten der Schweiz ermöglichen, weiterhin wichtige