Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Beiträge zur Entwicklung, zu Referenzfunktionen, zur Diagnostik und zur Gesundheitsversorgung der Schweiz zu leisten.
ALETHEIA fordert, dass Massnahmen auf der Basis einer Kosten-Nutzen-Betrachtung getroffen werden.
JUFA findet, dass zu Recht für Unternehmen finanzielle Kompensationen vorgesehen sind, aber bemängelt, dass diese für Familien unterbleiben.
SAMW weist darauf hin, dass es von zentraler Bedeutung ist, vor Eintritt einer Pandemie, die zu deren Management erforderlichen Expertisen und Infrastrukturen nachhaltig zu fördern und erhalten.
Art. 50 Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen
Das BAG kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an öffentliche und private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten sowie von deren Folgeerkrankungen.
GDK, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, TG, TI sowie ABBV, AHS,
GF CH, GRIP, IFIK, Interpharma, PINK CROSS, SBK, und SGCH begrüssen explizit, dass neu auch Finanzhilfen für Organisationen, die sich für Folgeerkrankungen einsetzen, ermöglicht werden. GE möchte jedoch präzisieren, dass diese Finanzhilfen an evidenzbasierte Organisationen vergeben werden müssen und nicht empfehlenswerten Behandlungen von chronischen Krankheiten, wie Lyme-Borreliose, vermieden werden. AHS, PINK CROSS und SGCH betonen, dass auch an psychische Langzeitfolgen gedacht werden soll. GF CH regt an, die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Förderung der psychischen Gesundheit, respektive der Versorgung bei psychischer Erkrankung explizit in Art. 50 vorzusehen.
avsga, BAV, BLAV, GSASA, PharmaSuisse, Sphf und SVPh fordern, dass der Bund ebenfalls Finanzhilfen gewähren soll für eine automatisierten Impfstatusüberprüfung. SPHD und SSPH+ schlagen vor, das Informationssystem im Zusammenhang mit der Überwachung zu erwähnen, da es finanziert werden muss.
NEK, SGBE, Uni GE und WiBeG weisen darauf hin, dass die finanzielle Unterstützung für öffentliche und private Einrichtungen, die sich an der Bewältigung einer Epidemie beteiligen, auch ausserhalb des Gesundheitssystems bereitgestellt werden muss. So sollen beispielsweise Anpassungen in Schulen finanziert werden, damit das Recht der Kinder auf Bildung aufrechterhalten werden kann. Die Akteure fordern deshalb eine Anpassung des Art. 50.
AS und LIBERTÉ fordern die ersatzlose Streichung des Artikels. LIBERTÉ weist darauf hin, dass durch Covid-19-Massnahmen die Verschuldung angestiegen ist und die Wirtschaft schwere Störungen erlitten habe. Öffentliche Gelder sollten künftig für öffentliche Dienstleistungen und nicht für private Organisationen verwendet werden. MV möchte die bisherige Regelung beibehalten. VB weist darauf hin, dass Finanzhilfen an Firmen massiv missbraucht wurden und nach vier Jahren immer noch Gegenstand juristischer Untersuchungen sei. LB hinterfragt die Notwendigkeit dieses Artikels.
ABBV, GRIP und Interpharma wollen eine Ergänzung des Artikels. Es soll sichergestellt werden, dass Organisationen, die zu nationalen Strategien und nationalen Gesundheitszielen wie der Umsetzung des NAPS beitragen, durch das BAG die entsprechenden Ressourcen erhalten, um ihren Auftrag zu erfüllen.
VKS, sowie GF CH und IFIK unterstützen die vorliegende Bestimmung im Entwurf ausdrücklich.
SBK will die Bedingung «im Rahmen der bewilligten Kredite» aus dem Satz streichen.
SDV stellt fest, dass der Bereich der Komplementärmedizin fehlt und explizit zu ergänzen sei.