Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten

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Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen

Im Vorfeld sowie während der Erarbeitung dieser Revisionsvorlage wurden über 800 Änderungsanliegen zusammengetragen, welche vom EDI/BAG in Studien, Evaluationen und parlamentarischen Vorstössen identifiziert oder im Rahmen von Umfragen und Workshops gezielt bei Stakeholdern eingeholt wurden. Diese grosse Zahl widerspiegelt das breite Interesse an den Revisionsarbeiten. Die eingebrachten Anliegen waren dabei nicht immer einheitlich und deckungsgleich, sondern verfolgten teilweise diametral entgegengesetzte Stossrichtungen.

In der Folge werden geprüfte Anliegen, die nicht weiterverfolgt wurden, dargelegt:

Dreistufiges Lagemodell: Auf die Schaffung einer eigentlichen Vorbereitungs- oder Warnphase wurde verzichtet. Das an sich bewährte dreistufige Lagemodell soll beibehalten werden. Hingegen soll die Vorbereitung auf eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Gesundheit präziser und verbindlicher geregelt werden (vgl. Art. 6a und 8).

Massnahmenkatalog für den Bund in der besonderen Lage: Auf eine Möglichkeit des Bundes, bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nicht dringliche medizinische Eingriffe zu verbieten, wird verzichtet. Dagegen sollen zukünftig die Kantone mit Artikel 44d VE-EpG diese Möglichkeit haben.

Auf die Festlegung von Schwellenwerten, wann eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt, wurde verzichtet. Dies wäre nicht zielführend, da jeweils diverse Faktoren verschieden gewichtet werden müssen. Ausführlicher geregelt werden hingegen die Indikatoren, die bei der Beurteilung, ob eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt, mit einbezogen werden müssen (vgl. Art. 5a).

Erkennung und Überwachung: Verzicht auf ein Proximity Tracing (SwissCovid App): Die Akzeptanz für diese App war zu wenig hoch und die Evidenz unklar. Verzicht auf das Contact-Tracing bei den Kantonen: die Zuständigkeit für das CT bei den Kantonen anstelle Bund wäre für die nationale Bekämpfung (grosse Heterogenität) nicht förderlich. Auf eine generelle Übertragung der Überwachung an ein externes Institut wird verzichtet, es wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Aufgaben in diesem Bereich an nationale Kompetenzzentren übertragen zu können.

Antimikrobielle Resistenzen und therapieassoziierte Infektionen: Verzicht auf eine Verpflichtung zur Meldung antimikrobieller Resistenzen im stationären Bereich (u. a. wegen Kosten/Nutzen-Überlegungen: das freiwillige Meldesystem via das Schweizerische Zentrum für Antibiotikaresistenzen (ANRESIS) ist gut etabliert und wird beibehalten). Keine Verpflichtung zur flächendeckenden und umfassenden Meldung jeder Antibiotika-Verschreibung im ambulanten Bereich entsprechend IS ABV im Veterinärbereich insbesondere wegen grossem Mehraufwand für die Ärzteschaft (es soll eine Meldepflicht für die Verschreibung gewisser antimikrobieller Substanzen oder Substanzklassen unter engen Voraussetzungen eingeführt werden).

Durchimpfungsmonitoring: Auf die Einführung einer umfassenden Meldepflicht von Impfungen in anonymisierter Form durch die Impfzentren wird verzichtet – ebenso wie darauf, die Teilnahme an den bestehenden Stichprobenerhebungen für verpflichtend zu erklären (u. a. aus Gründen der Verhältnismässigkeit).

Bekämpfung (inkl. Massnahmen an der Grenze): Meldung der Lebensmittelbetriebe von Zoonoseausbrüchen in ein zentrales Meldesystem wären zu aufwändig und angesichts der grossen Anzahl an Betrieben schwierig umzusetzen.

Finanzierung von Tests, Impfungen und Arzneimitteln in spezifischen epidemiologischen Situationen: Es wurden unterschiedliche Aufteilungen auf die Kostenträger Bund, Kantone und Sozialversicherungen geprüft. Ausgeschlossen wurden Finanzierungsvarianten, die einseitig einen Kostenträger belasten.

Finanzhilfen an Unternehmen: Nicht weiterverfolgt wurde eine ex-ante Regelung, die sehr allgemein und abstrakt formuliert ist und die Rechtsetzungsbefugnisse für die präzise Ausgestaltung dem Bundesrat überträgt, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung (BV)