Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 131 Seiten
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ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV) (z. B. Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 1 BV), schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 Abs. 1 BV) oder die Grundzüge der Ausgestaltung der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1)). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Eine breit formulierte ex-ante Regelung, die insbesondere Art und Form der Hilfen weitgehend offenlässt, kann dies kaum erfüllen. Demgegenüber bergen sehr konkrete im Voraus festgelegte Vorgaben das Risiko, dass sie die von der Krise am stärksten betroffenen Unternehmen und ihre Bedürfnisse nicht oder ungenügend berücksichtigen.
Digitalisierung: Auf die Einführung eines separaten elektronischen Impfnachweises wird zugunsten einer Lösung im elektronischen Patientendossier (EPD) verzichtet; aus Datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Überlegungen wird von der Einführung eines nationalen Impfregisters abgesehen.
Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202024 zur Legislaturplanung 2019– 2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202025 über die Legislaturplanung 2019– 2023 angekündigt.
Die Revision des EpG ist dennoch angezeigt, damit die den Erfahrungen mit Covid-19 und die damit verbundenen Anpassungen des EpG nachgekommen werden kann. Sie wurde dem Parlament auch in Zusammenhang mit der Beantwortung verschiedener Vorstösse angekündigt (vgl. 1.6).
Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Botschaft des Bundesrates wird die Abschreibung folgender parlamentarischer Vorstösse beantragt:
2020 Po 20.4153 «Anwendung der NFA-Grundsätze bei der Bewältigung von Epidemien und Pandemien» (N 18.12.2020, Fischer)
Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid19-Epidemie zu analysieren und mögliche gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die Bewältigung von zukünftigen Epidemien und Pandemien aufzuzeigen. Dabei sollen insbesondere den in der Bundesverfassung verankerten Grundsätzen der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz Rechnung getragen werden. Mehrere Evaluationen und auch Arbeiten rund um das Po 20.4522 Cottier «Föderalismus im Krisentest. Die Lehren aus der Covid-19-Krise ziehen» haben die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen in der Pandemiebewältigung untersucht und diesbezügliche Empfehlungen formuliert (vgl. 1.2). Mit dem vorliegenden Vorentwurf (vgl. 5.1.2, insb. Art. 6 bis 6d) wurde dieser Auftrag ausgeführt und erledigt.
2020 Mo 20.4702 «Erweiterung des Epidemiengesetzes zur Stärkung der Digitalisierung und zur Vereinheitlichung der Daten, gemeinsam mit der Wirtschaft» (N 18.12.2020, Dobler; S 20.09.2022)
Gemäss der Motion soll das EpG dahingehend geändert werden, dass der Bund die Steuerung der Datenerhebung auf nationaler Ebene einleiten und koordinieren kann und die Wirtschaft enger in den Prozess einbezogen wird. Die Revisionsvorlage kommt diesem Auftrag nach (vgl. 5.1.2, insb. Art. 60a-d).
24 BBl 2020 1777
25 BBl 2020 8385