Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 112 Seiten

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Verkehrsflächen für den Langsamverkehr Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

40.301 Zweirädrige schnelle Motorfahrräder sollen alle Verkehrsinfrastrukturen NW

nutzen können, welche Fahrrädern zur Verfügung stehen (Verbot auf

Fusswegen mittels Zusatztafel prüfen).

40.302 Koexistenzzonen sollen auch auf verkehrsorientierten Strassen umge- SP, AefU, Greenpeace, VCS

setzt werden (mehr Spielraum für Städte, Dörfer, Regionen).

40.303 Zonenmodel zur Förderung der Koexistenz soll weiterverfolgt werden. Grüne

40.304 Velos sollen nur auf Trottoir abgestellt werden dürfen, wenn keine Ve- Grüne

loparkplätze vorhanden sind.

40.305 Trottoirbreite von 1.5 m, die beim Parkieren von Velos freigelassen Grüne

werden soll, entspricht nicht VSS-Norm.

40.306 Art. 8 Absatz 4 VRV soll umformuliert werden: «Radfahrer können vom SSV, KSSD, Obst+Gemüse,

Gebot des Rechtsfahrens abweichen, wenn sie nach links abbiegen ProVelo, SchweizMobil, SML oder wenn dies ihre Sicherheit erhöht, namentlich: a. wenn die Fahr-

bahn oder der Fahrstreifen nicht genügend breit ist, dass Motorfahr-

zeuge die Radfahrer mit dem vorgeschriebenen Sicherheitsabstand

überholen oder kreuzen können, b. in Mehrrichtungsspuren, wo Gefahr

am rechten Strassenrand droht (parkierte Autos, Baustellen etc.), c.

bei unübersichtlichen Rechtskurven.»

40.307 Art. 40 VRV soll umformuliert werden: «Radfahrer haben beim Verlas- SSV, Obst+Gemüse, Pro-

sen des Radstreifens, z.B. zum Abbiegen oder Überholen, die gleichen Velo, SchweizMobil, SML Rechte und Pflichten, wie wenn kein Streifen markiert wäre.»

40.308 Nebeneinanderfahren soll auf Nebenstrassen, in Tempo-30-Zonen, auf SSV, SwissCycling, Velokon-

Velostrassen und auf genügend breiten Radstreifen erlaubt werden. ferenz

40.309 Die Liste der Ausnahmefälle für das Nebeneinanderfahren (Art 43 SSV

VRV) soll mit «bei einer Veloinfrastruktur mit ausreichender Breite» er-

gänzt werden.

40.310 Überholabstand des motorisierten Verkehrs gegenüber Velofahrenden SSV

von 1.5 m soll eingeführt werden.

40.311 Gewicht und Leistung von Elektro-Stehrollern sollen entweder redu- Fussverkehr, Hindernisfreie-

ziert werden oder sie sollen ausschliesslich auf der Fahrbahn zugelas- Architektur, SBV sen werden.

40.312 Ausnahmen in Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) und Verord- Fussverkehr, SBV

nung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) sol-

len nur für motorisierte Fahrhilfen von gehbehinderten Personen gelten

(nicht für «Spassfahrzeuge»), Verkehrsflächen sollen taktil erfassbar

werden (baulich getrennt).

40.313 Art. 43 VRV soll umformuliert werden: «Sofern der übrige Verkehr nicht Gähler, Obst+Gemüse, Pro-

behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: Velo, SchweizMobil, SML

a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Mo-

torfahrrädern; b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c. auf

Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstras-

sen; d. in Begegnungszonen; e. in Tempo-30-Zonen; f. innerhalb von

Radstreifen.»

40.314 Es sollen nur noch zwei Geschwindigkeitsstufen (25 und 45 km/h) an- DTC

gestrebt werden (Harmonisierung, homogener Verkehrsfluss).

40.315 Schnelle Motorfahrräder sollen innerorts maximal 25 km/h fahren dür- Arbenz

fen.

40.316 Für das Überholen von Velos sollen Mindestabstände definiert werden. Gähler

Signalisation

40.401 Neue Bestimmungen zur Beschilderung sollen mit Empfehlungen zur VD

Verkehrsberuhigung und gegenseitiger Rücksichtnahme verschiedener

Fahrzeugkategorien einhergehen.

40.402 Neues Piktogramm für schwere und schnelle Motorfahrräder soll ein- VD

geführt werden.