Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 10 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4
Die Kantone FR, GR, LU, SG, UR, VS und ZH sowie die Swissgrid AG, die Eidg. Kommission für Konsumentenfragen (EKK), die ENHK, BirdLife Schweiz, Pusch, die SES und die EIT.swiss haben keine Bemerkungen.
Der Kanton GL, die Konferenz der Umweltschutzämter der Schweiz, der Schweizerische Arbeitgeberverband, Electrosuisse, der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein, der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft und die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Die Kantone BL und GE, der Schweizerische Städteverband, die Stadt Zürich, Die Mitte, der Schweizer Bauernverband, die Fédération romande des consommateurs (FRC), der DSV, swissmig, der VAS,
EWB, Primeo Energie, Swisspower AG, AEE, Biomasse Suisse, Infrawatt, Powerloop, Swissolar,
Swiss Small Hydro, EcoSwiss, Ökostrom Schweiz, Haral GmbH, Prométerre und Schweizer AG äussern sich nicht zur Revision der Kernenergieverordnung.
Die Kantone BS und VD, die SVP, economiesuisse, die Alpiq, die Axpo, die BKW, die CKW, die Nagra und Swissnuclear stimmen im Grundsatz den Verordnungsänderungen zu, machen aber Änderungsanträge.
Kein Teilnehmer lehnt die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich ab.
4.2.2 Forderungen zu einzelnen Bestimmungen Langzeitsicherheit geologischer Tiefenlager (Ergänzung von Art. 11 Abs. 3)
Der Kanton VD weist darauf hin, dass die unterirdische Lagerung von radioaktiven Abfällen und die Lagerung von CO2 in einer Konkurrenzsituation bei der Zuordnung im Untergrund münden könnten und schlägt vor, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) damit zu beauftragen, die Modalitäten dafür in seinen Richtlinien zu regeln.
Meldepflichten im Sicherungsbereich (Aufhebung von Art. 39 Abs. 1, Bst. a)
Der Kanton VD ist der Ansicht, dass der Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a den Inhalt der gestrichenen Bestimmung nicht vollständig ersetzt, da die Änderung eines Gebäudes oder einer Infrastruktur nicht berücksichtigt werde.
Stoffliche Zusammensetzung der radioaktiven Abfälle (neuer Art. 51a)
Der Kanton BS möchte eine Minimierungspflicht betreffend Organika in schwach- und mittelaktiven Abfällen in der Verordnung festhalten.
Der Kanton VD wünscht eine Präzisierung, dass die eingelagerten Abfälle die Sicherheit der Lagerung nicht gefährden dürfen (Korrosion der Fässer usw.).
4.2.3 Forderungen zu Bestimmungen, welche nicht in der Vernehmlassungsvorlage waren Konditionierungspflicht
Die SVP, economiesuisse, die Alpiq, die Axpo, die BKW, die CKW und Swissnuclear erwarten eine Regelung betreffend Ausnahmen von der Konditionierungspflicht.
Ausnahmen von der Transportbewilligungspflicht
Die SVP, economiesuisse, die Alpiq, die Axpo, die BKW, die CKW und Swissnuclear erwarten eine Regelung betreffend Ausnahmen von der Transportbewilligungspflicht für den Transport radioaktiver Abfälle. 5/10
BFE-D-32B43401/285