Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 10 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4

4.4.2 Forderungen zu einzelnen Bestimmungen Sonderfall Bahnstromnetz (Art. 1 Abs. 2)

Der Kanton VD ist der Ansicht, dass Artikel 8 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) doppelte Zuständigkeiten schafft und warnt vor Widersprüchen.

Verbindlichkeitserklärung des IKT-Minimalstandards (Art. 5a Abs. 1)

Der DSV und der VAS finden es störend, dass der Bundesrat die Empfehlungen des IKT-Minimalstandards nun per Verordnung für verbindlich erklären will. Eine Empfehlung hat nie verbindlichen Charakter.

Swissgrid hinterfragt den direkt-statischen Verweis auf den IKT-Minimalstandard von Mai 2023. Die BKW verlangt, dass dieser regelmässig aktualisiert wird, da neue Vorlagen des NIST Framework in den kommenden Jahren veröffentlicht werden.

Geltungsbereich (Art. 5a Abs. 1)

Der Kanton GE bittet zu prüfen, inwiefern die Unterstellung von Kernkraftwerken unter die neuen Vorschriften der StromVV die Widerstandsfähigkeit dieser Infrastrukturen verbessern würde.

Der Kanton TG und die Grünen können die Ausnahme der Kernkraftwerksbetreiber von der Pflicht nicht nachvollziehen.

Der Kanton SH, die Grünen und die SP sind der Meinung, dass die Kernkraftwerksbetreiber der Plicht unterstehen sollten. Ebenfalls fordern Birdlife Schweiz, NWA, Pusch, die SES und WWF Schweiz,

dass Kernkraftwerksbetreiber vom Geltungsbereich nicht ausgenommen werden. Kernkraftwerksbetreiber sollten die höchsten Anforderungen umsetzen müssen.

In die Kategorie «Dienstleister» gehören aus Sicht des VSE und Swissgrid auch die Aggregatoren.

Dies sollte im erläuternden Bericht ergänzt werden.

Nicht-Verbindlichkeit der weiteren genannten Regelwerke (Art. 5a Abs. 2)

Swissgrid erachtet die Präzisierung, dass weitere im IKT-Minimalstandard genannten Regelwerke nicht verbindlich sind, als überflüssig.

Überwachung durch die Elektrizitätskommission (ElCom) (Art. 5a Abs. 3)

Für die SVP ist es unklar, auf welchen Grundlagen die ElCom die Erklärung, dass das Schutzniveau erreicht ist, anerkennt. Sie wünscht sich eine Überarbeitung der Vorlage.

Der VSE, BKW und Primeo Energie fragen nach den Folgen des Nichterreichens des Schutzniveaus und verlangen diesbezüglich eine Präzisierung.

Der VSE und Swisspower akzeptieren die Einführungspflicht nur, wenn die ElCom einen angemessenen Kontrollprozess einführt, der vorerst auf Self-Assessments basiert.

Axpo und CKW weisen darauf hin, dass nicht klar ist, auf welcher Grundlage die ElCom die Erklärung, dass das Schutzniveau erreicht ist, akzeptiert bzw. welche Nachweise sie dafür verlangt. Swissgrid bittet um eine Klarstellung, ob das Erreichen des Schutzniveaus durch eine Selbstdeklaration oder durch einen externen Audit nachzuweisen ist.

7/10 BFE-D-32B43401/285