Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/54: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im Mai 2024 · 10 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4

Schutzniveau (Anhang 1a)

Der DSV und der VAS finden, dass die Zuordnung zu verschiedenen Schutzniveaus (Art. 5a Abs. 1 StromVV) nicht nach den jährlichen Verbrauchswerten, sondern auf Basis einer Leistungsgrenze erfolgen sollte.

Die BKW findet es nicht ersichtlich, wieso für einen Akteur mit mehreren Rollen immer das jeweils höchste Schutzniveau gelten soll. Dazu findet sie, dass die Bestimmung des Schutzniveaus pro Systemverbund erfolgen und nicht für alle Infrastrukturen gelten sollte.

Swissgrid möchte eine Präzisierung der Einteilung in ein Schutzniveau. Es ist nicht ersichtlich, ob diese endgültig ist oder regelmässig überprüft und angepasst werden soll. Zudem verlangt sie eine Begründung, weshalb von den Vorschlägen der Arbeitsgruppe VSE für die Festlegung der Schwellenwerte abgewichen wurde.

Der VSE erachtet es als zielführender, das Schutzniveau gemäss Artikel 5a Absatz 1 bei integrierten Unternehmen getrennt für die Rollen Netzbetrieb und Stromproduktion festzulegen.

Minimalwerte (Anhang 1a)

BKW schlägt vor, dass die Minimalwerte in Anhang 1a nicht pro Subkategorie, sondern als Durschnitt pro Kategorie definiert werden.

4.4.3 Forderungen zu Bestimmungen, welche nicht in der Vernehmlassungsvorlage waren Umsetzungsfrist

Die Kantone BS und VD, der SSV, der DSV, der VAS, BKW, EWB, Primeo Energie und Swissgrid erwarten, dass ein Zeitraum (Übergangsfrist) nach Inkraftsetzung der Verordnung für die Erreichung der Zielmaturität festgestellt wird.

Der Kanton BS ist präziser und verlangt die Festlegung einer angemessenen Frist von 12 Monaten für die Umsetzung des neu verbindlichen IKT-Minimalstandards. Der DSV und der VAS beantragen eine Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.

Anrechenbarkeit der Kosten

Der VSE erwartet, dass die anfallenden Kosten für Cybersicherheitsmassnahmen nach Artikel 15 StromVG anrechenbare Kosten darstellen.

Falls das Erreichen des jeweiligen Schutzniveaus durch einen externen Audit nachzuweisen ist (siehe Überwachung durch die ElCom), könnte es aufgrund der hohen Anforderungen in den Schutzniveaus A und B für die betroffenen Akteure zu hohen Kosten führen. Swissgrid beantragt die Anrechenbarkeit dieser Kosten.

Weitere Bereiche

Der VSE warnt, dass in gewissen Kantonen (z. B. GE) die Weitergabe von Daten bezüglich der Systemsicherheit dem Berufsgeheimnis unterliegt.

EWB regt an, auf eine Vereinheitlichung der Standards hinzuwirken.

Swissgrid wünscht sich eine Präzisierung des Begriffs «dauerhaft» im erläuternden Bericht.

8/10 BFE-D-32B43401/285