Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

Artikel 3 Absatz 3

Da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zusammengeführt werden, muss die Terminologie entsprechend angepasst werden.

Artikel 10a

Folgende Voraussetzungen der Partnerin oder des Partners müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Pflicht für einen Versicherungsschutz besteht, wobei es sich um privatrechtliche Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz handelt: a) am 1. Januar des Beitragsjahrs ist sie oder er mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin verheiratet oder lebt mit ihm oder ihr in eingetragener Partnerschaft; b) am 1. Januar des Beitragsjahrs ist das 65. Altersjahr noch nicht überschritten c) es wird kein eigenes Jahreseinkommen über der BVG-Eintrittsschwelle (2024: 22’050 Fr.) erzielt. Eine weitere Voraussetzung ist in der gesetzlichen Grundlage (Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG) stipuliert. Die regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb wird angenommen, wenn ein Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) geltend gemacht wird. Detaillierte Ausführungen zum Zweiverdienerabzug sind dazu im Kreisschreiben Nr. 30 «Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG der Eidgenössische Steuerverwaltung aufgeführt: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/kreisschreiben/2004/1-030-D-2010.pdf.download.pdf/ESTV-Kreisschreiben-030-D-2010-d.pdf

Werden diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so besteht die Pflicht, für die mitarbeitende Partnerin oder den Partner einen Versicherungsschutz abzuschliessen. Als mitarbeitende Partnerin oder mitarbeitender Partner gilt, wer auf dem Betrieb arbeitet, aber weder selbständig einen Betriebszweig als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin führt und entsprechend bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet ist, noch Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin ist gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91). Eine Mitbewirtschaftung muss bei der im Kanton zuständigen Stelle entsprechend gemeldet sein.

Die Pflicht für einen Versicherungsschutz besteht für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Eingetragene Partnerschaften sind registriert und werden steuerlich wie Verheiratete behandelt, d.h. die Stellung der Partner bzw. der Partnerinnen von eingetragenen Partnerschaften entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1bisdes DBG derjenigen der Ehegatten. Konkubinatspartner sind jedoch von der Pflicht ausgenommen. Sie gelten als familienfremd, d.h. sie sind den obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt.

Werden die Voraussetzungen nach Artikel 10a Abs. 1 Bst. a oder b nicht erfüllt, kann dies die bewirtschaftende Person mit dem AHV-Rentenausweis der mitarbeitenden Partnerin oder des mitarbeitenden Partners oder mit einem Auszug aus dem Personenregister nachweisen.

Artikel 10b

Liegt das Jahreseinkommen der Partnerin oder des Partners über der Eintrittsschwelle der 2. Säule (2024: 22’050 Fr.), so hat die bewirtschaftende Person dies mit dem Lohnausweis oder den Lohnausweisen bzw. der Deklaration des AHV-pflichtigen Einkommens der Partnerin oder des Partners nachzuweisen. Massgebend ist das Jahr vor dem Beitragsjahr.

Der Nachweis, dass kein Zweiverdienerabzug geltend gemacht wird, kann mit der Steuererklärung des Jahres vor dem Beitragsjahr nachgewiesen werden.

Liegt das steuerbare Einkommen im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Beitragsjahr bei höchstens 12'000 Franken pro Jahr, so ist kein Versicherungsschutz notwendig. Die Ermittlung dieses Einkommens ist gleich wie in Artikel 96 der Direktzahlungsverordnung. Der kantonale Vollzug kann damit Synergien nutzen.

Für juristische Personen (inkl. Gemeinden, Kantone), die Bewirtschafter eines Betriebs sind, werden keine Anforderungen an den Versicherungsschutz gestellt. Personen, die auf einem solchen Betrieb