Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Im Rahmen der Einführung des zentralen Informationssystems für das Nährstoffmanagement wird per 1. Januar 2027 der zentrale Web-Service für die Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Berechnung der Nährstoffbilanz mit dem Web-Service erfolgen. Dafür werden Dünger- und Kraftfutterdaten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement verwendet. Mit der Digitalisierung der Nährstoffbilanz wird den Betrieben zusätzliche Flexibilität betreffend Lagerhaltung geboten: Bis zu 5% Stickstoff und bis zu 5% Phosphor in kg kann bei Bedarf der Bilanz des kommenden Jahres angerechnet werden. Damit wird administrativ die Möglichkeit geboten, betriebsspezifische Konstellationen, wie z.B. fruchtfolgebedingte Änderungen der Erträge, besser zu berücksichtigen. Sowohl die Digitalisierung der Nährstoffbilanz als auch der Saldoübertrag zur Berücksichtigung der Lagerhaltung wurden in der Groupe-Technique Suisse-Bilanz mit der Branche, der KOLAS und den Kontrollorganisationen erörtert und validiert.
Wenn Mikro- und Makroorganismen, z.B. Trichogramma gegen Maiszünsler, sowie chemische Stoffe mit geringem Risiko als Pflanzenschutzmittel angewendet werden, kann künftig auf Massnahmen gegen die Abschwemmung und Abdrift verzichtet werden. Gleiches gilt im Falle von Einzelstockbehandlungen mit Pflanzenschutzmitteln. Per 1. Januar 2025 wird zudem die Kürzung der Direktzahlung angepasst werden, indem ausschliesslich Sanktionen bei Verstössen gegen die ÖLN-Anforderung umgesetzt werden. Die Bestimmungen aus der Zulassung von Pflanzenschutzmittel sollen im Rahmen des Vollzugs der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) kontrolliert und sanktioniert werden. Sie sind nicht Teil des ÖLN.
Im ÖLN muss künftig bei der Anwendung von Vorauflauf-Herbiziden im Getreide kein Kontrollfenster mehr angelegt werden. Betriebe und Kontrollstellen werden damit entlastet. Beim Ackerschonstreifen wird explizit festgehalten, dass er nicht nur streifenförmig, sondern auch auf der gesamten Fläche der Ackerkultur angelegt werden kann. Für die Ansaat von Getreide in weiter Reihe können Sämaschinen mit grossem Scharabstand eingesetzt werden, ohne dass zusätzliche Reihen ungesät bleiben müssen. Für die mechanische Unkrautbekämpfung können neben dem Striegel auch weitere Geräte in Getreide in weiter Reihe eingesetzt werden. Weiter wird das Walzen beim Getreide in weiter Reihe ermöglicht. Zur Schonung der Insekten und anderer Kleinlebewesen soll der geltende Verzicht auf den Einsatz von Mähaufbereitern von Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II auf die Qualitätsstufe I ausgedehnt werden. Für bestimmte Bewilligungsprozesse sollen die Kantone selber bestimmen können, welche Fachstellen sie einbeziehen. Damit sind sie freier in der Prozessgestaltung. Ferner wird das Vorgehen nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen geregelt. Die Kantone passen den Normalbesatz von Sömmerungsbetrieben an, wenn sich die betroffene Weidefläche oder der Ertrag auf der betroffenen Weidefläche infolge des Baus von solchen Grossanlagen wesentlich verändert hat. Ausserdem sollen Kunststoffweidenetze in der Sömmerung flexibler eingesetzt werden können, wenn Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden.
Anstatt 3,5 Prozent der Ackerfläche sollen 3,5 Prozent der offenen Ackerfläche als BFF angelegt werden. Durch die Änderung der Bezugsgrösse ist insgesamt rund ein Drittel weniger Fläche von der Anforderung betroffen. Zusätzlich sollen sämtliche Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II in der Tal- und Hügelzone berücksichtigt werden. Zudem sollen Betriebe und ÖLN-Gemeinschaften, die über 25 Prozent ihrer LN als BFF bewirtschaften, von der Einhaltung der Anforderung 3,5 Prozent BFF auf offener Ackerfläche generell ausgenommen werden. Dies reduziert die Wirkung weiter, auf rund 60 Prozent im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen. Nach Massgabe der Beurteilung der in der Ausgangslage erörterten Varianten kann mit dieser Lösung den für die Umsetzung der Motion Friedli 23.3846 definierten Kriterien am besten Rechnung getragen werden.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Buchstabe c, d und ebis
Der Vernetzungsbeitrag wird mit dem Landschaftsqualitätsbeitrag zu einem neuen Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität in Buchstabe ebiszusammengeführt.