Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

arbeiten, sind Angestellte der juristischen Person (inkl. Gemeinde, Kantone) und somit ordentlich sozialversichert.

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben sind ebenfalls ausgenommen.

Artikel 10c

Der Versicherungsschutz umfasst zum einen eine Taggeldversicherung bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit: Die Taggeldversicherung, auch «Verdienstausfallversicherung» oder «Erwerbsausfallversicherung» genannt, ist eine private Zusatzversicherung mit einer Risikoabdeckung. Die Risikoabdeckung Arbeitsunfähigkeit umfasst die Risiken Krankheit und Unfall, ohne Mutterschaft. Der Bundesrat hat im Kommentar zur Botschaft AP22+ ausgeführt, welche Risiken abgedeckt werden sollen. Auf den Einbezug der Mutterschaft hat er insbesondere deshalb verzichtet, weil sonst die Prämien für die Versicherungen deutlich steigen würden. Ferner hat das Parlament auf Antrag des Bundesrats die Motion 19.3446 «Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten» im Jahre 2021 abgelehnt. Aus diesem Grund wird die Mutterschaft nicht in der Risikoabdeckung verlangt.

Zum andern umfasst der Versicherungsschutz eine Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters: Die Risiko-Vorsorge deckt die Risiken Invalidität infolge Krankheit und Unfall sowie Tod infolge Krankheit und Unfall ab.

Artikel 10d und 10e

Bei der Taggeldversicherung darf die Wartefrist bei Eintritt der Risiken Krankheit und Unfall höchstens 60 Tage betragen. Die Höhe des Taggelds liegt bei mindestens 100 Fr. Das Taggeld wird bei Eintritt eines versicherten Risikos so lange ausbezahlt bis die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, längstens aber über eine Dauer von 730 Tage (zwei Jahre). Es können auch Versicherungen abgeschlossen werden, die kürzere Wartefristen oder höhere Taggelder bzw. Kapitalleistungen und Renten enthalten.

Die Wartefrist bei Eintritt einer Invalidität beträgt grundsätzlich, ungeachtet der Vorsorgelösung zwei Jahre. Bei einer Rentenlösung wird der versicherten Person im Falle einer Invalidität eine monatliche Rente bis zu ihrem AHV-Rentenalter ausbezahlt; im Todesfall der versicherten Person wird die Rente an die hinterlassene Partnerin bzw. den hinterlassenen Partner bis zu deren AHV-Rentenalter ausgerichtet. Die Rente beträgt mind. 24'000 Fr. pro Jahr. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Versicherungsleistung, also unabhängig von Leistungen aus der 1. Säule. Anstelle von Renten sind auch einmalige Kapitalleistungen in der Höhe von mind. 300'000 Fr. bei einer Invalidität und im Todesfall der versicherten Person möglich. Es können auch proportionale Kombinationen von Renten- und Kapitalleistungen gewählt werden. Folgende Tabelle zeigt mögliche Kombinationen:

Rentenhöhe (in Fr.) Kapitalleistung (in Fr.)

24’0000

22’000 25’000

20’000 50’000

18’000 75’000

16’000 100’000

14’000 125’000

12’000 150’000

6’000 225’000

0 300’000

Artikel 10f

Die Versicherungen führen zur Abklärung ihres Risikos bei den antragstellenden Personen eine Gesundheitsprüfung durch. Es werden aber auch Daten zum Geschlecht, Alter, Beruf, Wohnort sowie Angaben über gefährliche Sportarten etc. erhoben. Für eine Versicherung ist der Gesundheitszustand re-