Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

sen Fällen zusätzlich, ob die beitragsberechtigte Biodiversitätsförderfläche im Perimeter der Photovoltaik-Grossanlage weiterhin korrekt ist. Dies als risikobasierte Kontrolle aufgrund wesentlicher Änderungen auf dem Betrieb.

Die Kantone können neu im Rahmen des Bewilligungsprozesses selber festlegen, welche betroffenen Fachstellen sie einbeziehen. Eine analoge Änderung wird in Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 1.1.4 vorgeschlagen.

Artikel 55 Absätze 1 Buchstabe p und 1bisund Artikel 57 Absatz 1bisBuchstabe a

Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen sowie einheimische Einzelbäume und Alleen werden nicht mehr über die Biodiversitätsbeiträge, sondern über den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität abgegolten (Artikel 78). Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h wird dies jedoch effektiv erst ab 2027 der Fall sein.

Artikel 58 Absatz 6

Die Vernetzungsprojekte werden mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt. Daher muss die Terminologie angepasst werden. Zudem sollen auch andere Kleinstrukturen als nur Ast- und Streuhaufen angelegt werden können. Welche Kleinstrukturen im Projektgebiet zu fördern sind, wird in den Projekten festgelegt (Artikel 79).

Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 59 Absatz 5

Mähaufbereiter quetschen das Mahdgut, damit es schneller trocknet. Dieses Quetschen wirkt sich negativ auf Insekten und andere Kleinlebewesen aus. So sind nach dem Mähen mit Aufbereiter beispielsweise 58 % der Bienen flugunfähig oder tot, im Vergleich zu nur 8 % ohne Aufbereiter. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist heute auf Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I erlaubt, nicht aber auf jenen der Qualitätsstufe II. Zudem war der Verzicht auf Mähaufbereitern bisher in einigen Vernetzungsprojekten als Grundanforderung definiert. Ein Verbot auf allen Biodiversitätsförderflächen ist aus Sicht Biodiversitätsförderung sinnvoll. Und die einheitliche Handhabung auf allen Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen ist verständlicher.

3. Kapitel 3. Abschnitt und 4. Kapitel (Artikel 61-64)

Die Artikel werden mit Einführung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität aufgehoben. Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h werden sie jedoch noch bis Ende 2026 angewendet.

Artikel 71b Absatz 3

Die regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen werden neu über den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 abgegolten, weshalb Buchstabe b gestrichen werden kann.

Artikel 78

Beiträge werden für Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität gewährt, welche durch die Kantone eingereicht und durch den Bund geprüft und bewilligt werden. Dies entspricht dem bisherigen Prozess der Beitragsgewährung für den Landschaftsqualitätsbeitrag. In den Projekten sind die Themenbereiche regionale Biodiversität und Landschaftsqualität gemeinsam zu bearbeiten und bisherige Grundlagen und Erfahrungen aus den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten zu aktualisieren. Analog zu den heutigen Landschaftsqualitätsprojekten reichen die Kantone ein Beitragskonzept (Massnahmen, Beiträge, Kontrollpunkte) zur Prüfung und Bewilligung ein. Die Massnahmen werden zwischen den Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und dem Kanton vereinbart.

Wie in den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten werden die Beiträge zu höchstens 90% durch den Bund finanziert. Die Kantone übernehmen mindestens 10% der Beiträge. Die Beiträge werden jährlich ausgerichtet. Weiterhin können die Beiträge auch für Flächen ausgerichtet werden, auf