Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

levant, da Risiken versichert werden, deren Tragweite wesentlich von der Gesundheit zum Eintrittszeitpunkt abhängt. Versicherungen können eine Person aufgrund ihres Gesundheitszustands ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen: Wird also aufgrund der Gesundheitsprüfung das Versicherungsrisiko als zu hoch eingestuft, lehnt eine Versicherung eine Person ab. Eine solche Ablehnung gilt unbefristet. Ablehnungen, die vor dem Inkrafttreten ausgestellt wurden, sind gültig als Nachweis für die Befreiung von der Pflicht. Ein Vorbehalt befreit ebenfalls von der Versicherungspflicht. Allerdings darf dieser höchstens 5 Jahre alt sein. Ein Vorbehalt, der z.B. am 30. Juni 2023 ausgestellt wurde, gilt bis zum 29. Juni 2028. In diesem Fall wird der Vorbehalt auch im Beitragsjahr 2028 noch anerkannt und es ist keine Versicherungspflicht zu erfüllen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird je Versicherung (Taggeldversicherung – Risikovorsorge) separat geprüft und muss separat nachgewiesen werden.

Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz und 6

Mit der Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und der Vernetzungsbeiträge kann der bisherige Massnahmentyp 16 und die Einzelbäume im Rahmen der Biodiversitätsförderbeiträge aufgehoben werden. Stattdessen wird neu der Verweis auf Artikel 78 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität) hinzugefügt.

Im aktuellen System können alle regionsspezifischen Massnahmen, die vom BLW gemäss Anhang 4 Ziff. 16 validiert wurden, an die 7% Biodiversitätsförderfläche (BFF) der LN und 3.5% BFF bei Spezialkulturen angerechnet werden. Bei der Zusammenführung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten wird im Rahmen der Prüfung der Projekte nach Artikel 79 festgelegt, welche Massnahmen auf die 7% BFF und 3,5% BFF in den Spezialkulturen angerechnet werden können.

Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h werden bis Ende 2026 die Einzelbäume und die regionsspezifischen BFF nach bisherigem Recht angerechnet.

Artikel 14a

Mit der Änderung der Bezugsgrösse müssen neu nur 3,5 Prozent der offenen anstelle der ganzen Ackerfläche als BFF angelegt werden. Im Unterschied zur gesamten Ackerfläche sind in der offenen Ackerfläche die Kunstwiesen nicht enthalten. Neu sollen zudem die Flächen mit Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II sowie die regionsspezifischen Hecken, Feld- und Ufergehölze nach Artikel 78 berücksichtigt werden. Angerechnet werden diese zwei BFF-Typen, wenn die Flächen in der Tal- oder Hügelzone liegen. Da diese beiden BFF-Typen nicht Teil der offenen Ackerfläche sind, werden sie vom geforderten Mindestanteil abgezogen (Absatz 3). In den Jahren 2025 und 2026 gilt bei den regionsspezifischen BFF das bisher angewandte Recht (Übergangsbestimmung Art. 115h Abs. 5).

Betriebe, die über 25 Prozent der LN als BFF bewirtschaften, werden von den Anforderungen gemäss Artikel 14a Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für Betriebe, die den ÖLN nach Artikel 22 überbetrieblich erfüllen. Diese sind von der Anforderung ausgenommen, wenn sie gemeinsam 25 Prozent der LN als BFF bewirtschaften.

Artikel 35 Absatz 4 und 6

Da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zu einem einzigen Beitrag zusammengefasst werden, muss die Terminologie angepasst werden. Es ergeben sich keine materiellen Änderungen.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 2 Einleitungssatz

Die Kantone prüfen nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Energiegesetz (SR 730.0), ob sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche auf einem Sömmerungsbetrieb wesentlich verändert hat. Sollte dies der Fall sein, so wird der Normalbesatz angepasst. Die Kantone bestimmen den idealen Zeitpunkt zur Überprüfung der Auswirkungen und der allfälligen Anpassung des Normalbesatzes nach dem Bau einer Photovoltaik-Grossanlage. Ausserdem kontrollieren sie in die-