Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
denen zur Verbesserung der regionalen Biodiversität oder Landschaftsqualität Versuche und Untersuchungen durchgeführt werden.
Artikel 79
Anforderungen an Projekte werden im Gegensatz zur bisherigen uneinheitlichen Regelung bei den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten einheitlich in Absatz 1 definiert.
Absatz 1 Buchstabe a definiert die Anforderungen, denen Zielen genügen müssen: Die Projekte sind auf die Flächen- und Qualitätsziele des vom Bundesrat 2020 verabschiedeten Landschaftskonzepts Schweiz (LKS)3 auszurichten. Als Konzept des Bundesrates nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) legt das LKS die langfristigen, d.h. bis ins Jahr 2040 anzustrebenden Flächen- und Qualitätsrichtwerte für die Landschaftsqualität und Biodiversität fest. Gleichzeitig werden die bisher instrumentenspezifischen Ziele der Vernetzungsprojekte (5% der LN müssen am Ende der Periode eine ökologisch wertvolle Qualität aufweisen, mindestens 12-15% BFF am Ende der 2. Periode, wovon mindestens die Hälfte eine ökologisch wertvolle Qualität aufweisen muss; 80% der Ziele müssen für die Verlängerung des Projekts erreicht werden) gestrichen, ebenso wie die Ziele für Landschaftsqualitätsprojekte gemäss welchen 80% der Ziele erreicht werden müssen für die Weiterführung des Projekts.
In den Projekten ist aufzuzeigen, wie Flächen- und Qualitätsziele quantitativ und räumlich auf die kantonale Planung der ökologischen Infrastruktur abgestimmt sind. Das BLW stellt die Grundlagen zur Berechnung der Flächen- und Qualitätsziele in einer Richtlinie für die Projekterarbeitung bereit. Damit werden günstige Voraussetzungen für eine effiziente Projekterarbeitung und -prüfung sowie das Monitoring geschaffen.
Die Beiträge für die regionsspezifischen Massnahmen werden durch die Kantone festgelegt. Sie müssen sich nach dem Wert (Beitrag einer Massnahme zur Zielerreichung) und den Kosten (Opportunitätskosten für teilnehmende Betriebe) richten. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis in den Landschaftsqualitätsprojekten und soll weitergeführt werden. Die Beitragsansätze werden durch das BLW im Rahmen der Prüfung der Projektentwürfe und der Projektgesuche geprüft und bewilligt. In einer Richtlinie des Bundes wird ein Massnahmenkatalog mit standardisierten Beitragssätzen und Kontrollpunkten veröffentlicht. Dieser wird auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den bisherigen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten erarbeitet und gemeinsam mit der Richtlinie zur Projekterarbeitung bereitgestellt. Der Massnahmenkatalog soll eine möglichst einheitliche Umsetzung von häufig eingesetzten Massnahmen gewährleisten. Mit Massnahmenempfehlungen des Bundes kann die Vielzahl unterschiedlicher Anforderungen an ähnliche Massnahmen vereinheitlicht und die Anzahl projektbasierter Massnahmen reduziert werden.
In den Projekten sind Fördermassnahmen und Bewirtschaftungsauflagen für Ziel- und Leitarten in der Landwirtschaft zu definieren. Dies wurde bereits für die bisherigen Vernetzungsprojekte gefordert und soll weitergeführt werden.
Die Projekte haben eine zielgerichtete Bewirtschaftung von Inventarflächen nach NHG (SR 451) sicherzustellen. Teilnehmende Betriebe müssen entsprechende Bewirtschaftungsauflagen umsetzen. Die Projekte müssen entsprechende Fördermassnahmen enthalten. Mit der Berücksichtigung der regionalen Inventare wird eine optimale Abstimmung mit der Planung und Umsetzung der ökologischen Infrastruktur gewährleistet.
Die Beratung spielt eine wichtige Rolle für die wirkungsvolle Umsetzung von Massnahmen. Das bisherige Beratungsobligatorium im Rahmen der Vernetzungsprojekte wird deshalb beibehalten. Neu soll die obligatorische Beratung in der ersten Hälfte der Projektdauer stattfinden, damit sie effektiv Wir-
3 Bundesrat, 2020, Landschaftskonzept Schweiz (LKS): https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/landschaft/publikationen-studien/publikationen/landschaftskonzept-schweiz.html