Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Direktzahlungsverordnung
Artikel 101
Der Nachweis des Versicherungsschutzes nach den Artikeln 10a bis 10f wird neu verlangt. Die Nachweispflicht liegt immer beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Nachweise müssen stets für das aktuelle Beitragsjahr erbracht werden.
Im Grundsatz wird davon ausgegangen, dass ein Versicherungsschutz abgeschlossen sein muss. Die Basis für den Nachweis sind die Versicherungsverträge bzw. die Policen des aktuellen Beitragsjahres. Wenn gültige Versicherungsverträge beziehungsweise Policen und die bezahlten Versicherungsprämien vorgewiesen werden, sind keine weiteren Nachweisdokumente erforderlich.
Artikel 104 Absatz 4, Artikel 107a Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 109 Absatz 5
Weil die Landschaftsqualitätsprojekte mit den Vernetzungsprojekten zusammengefasst werden, müssen Begriffe angepasst werden.
Art. 115 h Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, deren Partnerin oder Partner bei der Einführung des Nachweises des Versicherungsschutzes 55-jährig oder älter sind (d.h. am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben oder älter sind), werden von der Versicherungspflicht entbunden. Für diese Personen ist einerseits der Versicherungsabschluss schwierig (Ablehnung oder Ausschluss durch eine Versicherung absehbar), anderseits sind die Prämienkosten aufgrund des fortgeschrittenen Alters hoch.
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Um eine geordnete Zusammenführung der noch laufenden Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte sicherzustellen, werden Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität erst ab dem 1. Januar 2027 gewährt. Dies gibt den Kantonen die nötigen Grundlagen, um die Projekte für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zu planen. Laufende Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte können bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Entsprechende Beiträge werden bis dahin nach altem Recht gewährt (Anhang 7 Ziffer 3.2 und 4). Während dieser Zeit sind ebenfalls die Bestimmungen zu den Einzelbäumen und regionsspezifischen BFF (Art. 55 Abs. 1 Bst p, Abs. 1bisBst. b), die Biodiversitätsförderflächen nach Anhang 4 Ziffer 13 und 16 und die Kürzungsbestimmungen nach Anhang 8 Ziffer 2.4.18, 2.4.20, 2.4a und 2.5, nach altem Recht anwendbar. Gleiches gilt für die Beitragsberechtigung nach Art. 3 Abs. 3. Als altes bzw. bisheriges Recht ist das anwendbare Recht im Jahre 2024 gemeint.
Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Art. 55 Abs. 1bisBst. b des bisherigen Rechts können noch bis Ende 2026 an die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 14 angerechnet werden. Die regionsspezifischen BFF nach Art. 55 Abs. 1 Bst. p des bisherigen Rechts können noch bis Ende 2026 an die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 14 und 14a angerechnet werden.
Die Ressourceneffizienzbeiträge für die Phasenfütterung von Schweinen werden ebenfalls auf den 1. Januar 2025 aufgehoben, aber gestützt auf das bisherige Recht noch zum 31. Dezember 2026 ausgerichtet.
Anhang 1 Ziffer 1.1 Buchstabe d
Die Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz auf den 1. Januar 2027 gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 erfordert eine Anpassung der Anforderungen an die entsprechenden Aufzeichnungen: Relevant sind die digitale Nährstoffbilanz und die in der Wegleitung Suisse-Bilanz definierten Unterlagen.
Anhang 1 Ziffer 2.1.1
Mit der Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird ein Berechnungsservice zur Verfügung gestellt, der die heutigen Software-Lösungen Dritter ablöst. Damit ist keine Prüfung von Software-Anpassungen mehr erforderlich und die entsprechende Bestimmung kann aufgehoben werden.