Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
Anhang 1 Ziffer 2.1.2
Die Anforderungen an die Berechnung der Nährstoffbilanz werden auf den 1. Januar 2027 dahingehend angepasst, dass die digitalisierte Nährstoffbilanz verpflichtend einzusetzen ist. Von der damit verbundenen administrativen Entlastung sollen alle nachweispflichtigen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen profitieren können: Die Berechnung der Nährstoffbilanz erfordert damit keine Erfassung von Daten mehr, die bereits in anderen Systemen wie beispielsweise Kantonssystemen hinterlegt wurden («once-only-Prinzip»). Die digitalisierte Nährstoffbilanz wird vom BLW über einen Web-Service als Rechner zur Verfügung gestellt. Drittsysteme (zum Beispiel Farm-Management-Informationssysteme) nutzen den Web-Service und machen ihn Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zugänglich. Erstellung und Freigabe von Nährstoffbilanzen erfolgen in diesen Systemen. Freigegebene Nährstoffbilanzen werden den Vollzugsstellen über das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (digiFLUX) digital zur Verfügung gestellt.
Anhang 1 Ziffer 2.1.3
Die angepasste Bestimmung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026: Sie ist bedingt durch die Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (digiFLUX) notwendig. Der relevante Art. 14 ISLV (SR 919.117.71) wurde per 1. Januar 2024 entsprechend geändert. An der Pflicht zur Deklaration von Verschiebungen ändert sich materiell bis Ende 2026 nichts. Durch den Hinweis auf die «Internetapplikation HODUFLU» soll auch für die übrigen Bestimmungen mit dem Verweis auf das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement klargestellt werden, dass damit das bisherige HODUFLU mitgemeint ist. Die Bestimmung wird dann materiell auf den 1. Januar 2027 von Anhang 1 Ziffer 2.1.3a abgelöst werden.
Anhang 1 Ziffer 2.1.3a
Diese neue Bestimmung tritt ab 1. Januar 2027 in Kraft. Für die digitalisierte Nährstoffbilanzierung muss ab dann die Deklaration von Verschiebungen nährstoffhaltiger Produkte neu geregelt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind einerseits die Verschiebungen von Düngern und Kraftfutter, welche im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement (digiFLUX) im Rahmen der Umsetzung der Mitteilungspflicht erfasst werden. Für die Nährstoffbilanz müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen andererseits zusätzlich Verschiebungen von Grundfutter berücksichtigen. Die Erfassung dieser Informationen für die Nährstoffbilanz erfolgt bereits heute. Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern entsteht deshalb kein Zusatzaufwand. Zur administrativen Entlastung der Betriebe wird vom BLW im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement die Erfassung von Grundfutterverschiebungen fakultativ ermöglicht. Grundfutterlieferungen können aber weiterhin auch erst bei der Berechnung der Nährstoffbilanz – zum Beispiel im Farm-Management-Informationssystem [FMIS] – erfasst werden.
Anhang 1 Ziffer 2.1.8
Wie von der Motion 21.3004 WAK-S «Anpassung der Suisse-Bilanz und deren Grundlagen an die effektiven Verhältnisse» gefordert, wird ab 1. Januar 2027 mit der digitalisierten Nährstoffbilanz eine generelle Übertragung von Nährstoffen auf das Folgejahr ermöglicht. Damit erhalten die Betriebe für verschiedene Konstellationen zusätzliche Flexibilität. Auf das Folgejahr darf maximal 5% in Kilogramm Phosphor (P) und maximal 5% in Kilogramm Stickstoff (N) übertragen werden. Ergibt die Nährstoffbilanz beispielsweise 105% in kg P und 103% in kg N, kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin 5% in kg P und 3% in kg N auf die Nährstoffbilanz des folgenden Jahres übertragen. Ein Nährstoffübertrag ist aber nur möglich, wenn im Vorjahr kein Übertrag vorgenommen wurde. Dies ist notwendig, damit eine Umgehung der Bestimmungen der Nährstoffbilanzierung via permanente Übertragung bis zur Betriebsaufgabe ausgeschlossen wird. Die bisher geltenden Ausnahmebestimmungen für den Rebbau und Obstbau sowie für Kompost- oder Kalkgaben bleiben bestehen.
Anhang 1 Ziffer 2.1.9b
Mit der Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem für Nährstoffmanagement werden neu alle Dünger im zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement erfasst. Somit