Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

kung entfaltet. Die Beratung erfolgt grundsätzlich einzelbetrieblich. Sie kann als Massnahme im Rahmen des Projekts finanziell gefördert werden. Wenn eine einzelbetriebliche Beratung in den ersten vier Projektjahren z.B. aus Ressourcengründen nicht möglich ist, kann das BLW gleichwertige Beratungskonzepte der Kantone bewilligen.

Artikel 79a

Die Kantone beziehen bei der Planung ihrer Projekte betroffene Kreise ein. Das geplante Vorgehen ist in den Projektentwürfen zu dokumentieren. Das BLW präzisiert die entsprechenden Anforderungen in einer Richtlinie.

Für einen reibungslosen Übergang von den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten zu den Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität ist ein zweistufiger Prozess vorgesehen. Dabei erarbeiten die Kantone im Rahmen eines Projektentwurfs die wesentlichen Parameter der neuen Projekte (Ausgangslage, Ziele, Projekt- und Umsetzungsorganisation sowie Massnahmenkonzept). Vorlagen für Projektentwürfe und Projektgesuche werden durch das BLW im Rahmen der Richtlinie erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Das BLW nimmt eine Vorprüfung vor und formuliert Auflagen und Empfehlungen.

Die bisher unterschiedlichen Projektlaufzeiten der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte werden auf eine Dauer von 8 Jahren harmonisiert. Eine Abweichung von der 8-jährigen Projektdauer kann gewährt werden, wenn damit eine bessere Koordination mit anderen durch die Agrarpolitik finanzierten regionalen Projekten wie z.B. einem Gewässerschutzprojekt nach Art. 62a GschG ermöglicht wird. Die Betriebe sind verpflichtet, die Massnahmen während der ganzen Umsetzungsperiode umzusetzen.

Die Kantone können im Verlaufe der Umsetzungsperiode neue Massnahmen vorschlagen, die vom BLW geprüft und bewilligt werden können. Auf eine Zwischenberichterstattung wird verzichtet. Die Kantone sind lediglich verpflichtet, die Projekte aktiv zu begleiten und wenn nötig Projektanpassungen einzuleiten. Die Vorgaben für die aktive Projektbegleitung werden in der Richtline für die Projekterarbeitung präzisiert.

Eine Flexibilität der Bewirtschaftung von gewissen Biodiversitätsförderflächen soll innerhalb der Projekte wie bisher in den Vernetzungsprojekten weiterhin gewährt werden können. Dies gewährleistet die Standortanpassung der Massnahmen an die Bedürfnisse der Zielarten.

Im Evaluationsbericht ist der Stand der Zielerreichung in den Projekten auszuweisen. Das allfällige Gesuch für ein Folgeprojekt muss die Zielwerte für eine weitere Umsetzungsperiode enthalten.

6. Kapitel (Artikel 82-82c)

In Übereinstimmung mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (BBL 2023 1527), welches voraussichtlich auf den 1. Januar 2025 in Kraft tritt, werden auch die Ressourceneffizienzbeiträge aufgehoben. Die Ressourceneffizienzbeiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen werden gestützt auf die Übergangsbestimmung in Artikel 115h noch bis Ende 2026 ausgerichtet. Der Ressourceneffizienzbeitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik ist bis Ende 2024 befristet und wird nicht verlängert.

Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b

Die Vernetzungsprojekte werden mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt. Daher muss die Terminologie angepasst werden.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe c

Weil alle Biodiversitätsförderflächen georeferenziert erfasst sind, kann auf eine gedruckte Karte verzichtet werden.