Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 15 Seiten

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2 Ausgangslage

Die in der Sommer- bzw. Herbstsession 2021 überwiesene Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesvorschlag, mit dem sichergestellt werden kann, dass Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten bei einer Scheidung für ihre Arbeit finanziell angemessen entschädigt werden.

In Zusammenarbeit mit der Branche – Schweizer Bauernverband (SBV) sowie Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) – wurde ein Vorschlag erarbeitet. Dieser sieht vor, dass bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes) eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohnes oder eines Teiles des Einkommens eingeführt wird.

3 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Gegenstand der Vernehmlassung war nachfolgende Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) im Rahmen der Umsetzung der Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall»:

Artikel 89 Absatz 4 (neu) LwG

Er [der Bundesrat] kann die Voraussetzungen festlegen, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfüllen muss, damit die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer

Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert ist.

4 Stellungnahmen

Die Vernehmlassung bei den Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und Organisationen sowie weiteren interessierten Kreisen dauerte vom 29. September 2023 bis zum 12. Januar 2024, dabei gingen insgesamt 61 Stellungnahmen ein. Hierzu folgende Übersicht:

Adressaten Angeschrieben Eingegangen Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2726

In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien 114

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete 31

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 82

Weitere interessierte Kreise 19228

Total 24161

Der vorliegende Bericht informiert über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) befindet sich im Anhang. Alle Stellungnahmen sind im Internet auf der Seite «abgeschlossene Vernehmlassungen» veröffentlicht (Link).

5 Überblick

61 Vernehmlassungsteilnehmende haben Anmerkungen zur Änderung des LwG vorgebracht. Die vor-