Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 15 Seiten
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führt. TI findet es wichtig, Kurse zu dieser Thematik für die landwirtschaftlichen Beratungspersonen zu organisieren.
Die vorgeschlagene Selbstdeklaration erscheint acht Kantonen, darunter sind zustimmende wie ablehnende, praxistauglich (ZH, BE, NW, BL, AR, GR, AG, TG) und geeignet, um den administrativen Aufwand klein zu halten. BL, GR und TG machen darauf aufmerksam, dass dieses Vorgehen eine Gefahr für Missbräuche birgt. GE sieht auch die problematische Seite einer Selbstdeklaration: Bei finanzieller Abhängigkeit, häuslicher Gewalt etc. kann diese ein Drohmittel darstellen.
Zehn Kantone (BE, UR, SO, BS, BL, AI, GR, AG, TG, TI) monieren, dass sich die vorgeschlagene Anpassung auf Betriebsleiterpaare beschränkt, die ein Gesuch für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen stellen. Es handle sich aber um ein grundsätzliches Problem und die Lösung sollte sich im Sinne der Gleichbehandlung darum nicht auf bestimmte Betriebe, hauptsächlich im Berggebiet, reduzieren.
Fünf Kantone (BL, AI, GR, AG, TI) betonen, dass sich die junge Generation von Landwirtinnen und Landwirten der Tragweite ihrer Beziehung bzw. ihres Handelns bewusst sei und die erforderlichen Vereinbarungen selbständig treffe. Für SG ist die Eigenverantwortung der Familien und Unternehmer hoch zu halten: Gewissenhafte Unternehmer/-innen, die zeitgemäss, risikobewusst und nachhaltig wirtschaften, seien seit jeher angehalten, sich ein umfassendes Bild über die Folgen einer geplanten Investition zu verschaffen.
Die sieben Kantone UR, GL, BL, AI, GR, AG und TI machen deutlich, dass Pflichtberatungen wenig bewirken und selten Aufwand und Kosten rechtfertigen. GL ist der Ansicht, dass die Umsetzung einer Pflichtberatung durch den Staat einer Bevormundung nahe kommt. Dem Kanton FR erscheint eine Beratung für alle Paare nicht möglich.
NE regt an, die Thematik in die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung zu integrieren.
Die drei Kantone FR, VD und GE weisen darauf hin, dass Konkubinatspaare von dieser Massnahme ausgeschlossen sein werden und dass der Umgang mit Paaren in Trennung unklar ist. FR regt an, den Vorschlag auszuweiten auf weitere negative Situationen wie Todesfall und Erwerbsunfähigkeit.
Sechs Kantone (BE, BL, AI, GR, TG und TI) fordern, dass die Motion durch die Aufhebung bzw. Anpassung der ihrer Ansicht nach nicht mehr zeitgemässen sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln in der Landwirtschaft umzusetzen sei (TG: einzig berufliche Vorsorge). Aus verwaltungsökonomischer und gesetzgeberischer Sicht sei dies zielführender und es gäbe nicht weitere Ungleichheiten aufgrund neuer spezifischer Bestimmungen. Sie argumentieren, dass der Spezialfall Landwirtschaft sich aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen nicht länger begründen liesse.
NE fordert, dass beide Voraussetzungen – also Beratung und Lohnzahlung/Einkommensteilung – in der Selbstdeklaration verpflichtend sind, OW und VS demgegenüber fordern, dass einzig die Beratung verpflichtend ist.
VD, VS und TG stellen klar, dass eine Auszahlungspflicht eines regelmässigen Lohns oder Einkommens je nach vorhandenen liquiden Mitteln problematisch sein kann. UR, AI, GR und AG weisen darauf hin, dass die Entlöhnung bzw. Einkommensaufteilung zwischen Ehepartnern bereits recht gut etabliert sei.
TG erachtet höhere Anforderungen an die Berechnungen der Tragbarkeit, Risikobetrachtung und der Wirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens als deutlich zielführender als die vorgeschlagene Lösung. BL regt an, die minimale Grenze, ab welcher die neue Regelung gilt, bei 50'000 Fr. festzulegen, weil bei Unterstützungen mit wenig Investitionshilfen der Aufwand für Umsetzung und Kontrolle der neuen Bestimmung unverhältnismässig wäre.