Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/59: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») · 15 Seiten
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massgebenden Bestimmungen im Zivilgesetzbuch oder um die Quote der Lohnzahlung bzw. Einkommensaufteilung von familieneigenen Arbeitskräften zu erhöhen.
Die Kantone OW und NW weisen darauf hin, dass in ihrem Kanton viele Bauvorhaben anstehen und sie die Lösung direkt anwenden könnten. SO erinnert daran, dass viele parlamentarische Vorstösse zur Thematik eingereicht wurden, was auf die Aktualität hinweist.
ZH und JU weisen darauf hin, dass sich die vorgeschlagene Lösung an bereits bestehende Massnahmen in den Kantonen SZ und JU anlehnt. SO erachtet den Vorschlag als breit abgestützt, da er zusammen mit den beiden grossen Branchenverbänden ausgearbeitet wurde.
LU, AG und TG sind der Meinung, dass für das Anliegen der Motion auf bestehende gesetzliche Grundlagen zurückgegriffen werden kann (Zivilgesetzbuch sowie Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht), die sich seit Langem bewährt haben: Das Ziel der Motion könne so vollumfänglich erreicht werden.
Die sechs Kantone SO, BL, AI, GR, AG und TG betonen, dass der Anrechnungswert des landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 213 Zivilgesetzbuch) im Scheidungsfall einen grösseren Hebel darstellt als eine Lohnzahlung oder Einkommensaufteilung. Sie erinnern daran, dass der Anrechnungswert angemessen erhöht werden kann, wenn besondere Umstände, wie etwa Unterhaltsbedürfnisse, dies rechtfertigen. Diese sechs Kantone regen daher an, dass anstelle der neuen Regelung vermehrt von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden könnte.
Die Kantone SO, NE und GE sehen den Vorschlag als Ergänzung zum Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall (neue Voraussetzung bei den Direktzahlungen): Sie begrüssen es, dass so eine weitere Verbesserung der Absicherung erreicht werden kann. FR weist darauf hin, dass die Koordination zwischen diesen beiden Massnahmen sichergestellt werden muss. Auch TG betont, dass in diesem Zusammenhang Doppelspurigkeiten zu vermeiden sind.
Der Kanton ZH begrüsst zwar die Vorlage, rät aber zum Zuwarten: Die geplanten Änderungen bzw. die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes bei den Direktzahlungen sowie die Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts mit den geplanten Verbesserungen im Güterrecht sollen zunächst abgewartet werden. Auch TG verweist auf die Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) (Motion 22.4253) und die damit in Aussicht gestellte Stärkung der Position der Ehegatten.
TG ist der Ansicht, dass sofern strengere Regelungen oder Ergänzungen zum Versicherungsschutz bei den Direktzahlungen nötig sind, dann diese auch bei den Direktzahlungen anzubringen wären, damit alle Betriebe erreicht werden.
Die acht Kantone BE, LU, SO, BS, BL, TG, TI und VS stellen klar, dass der Vorschlag zu einem deutlichen Mehraufwand für die betroffenen Betriebe und die Vollzugsstellen führt und dass diese neue Voraussetzung nicht im Einklang steht mit der Notwendigkeit, die administrative Belastung der Betriebsleitenden zu verringern. VD erachtet den höheren administrativen Aufwand als gerechtfertigt, da er mit einer grösseren Sicherheit für die Betriebe und die dort Tätigen verbunden ist.
Die sieben Kantone BE, NW, SO, BL, GR, AG und TI fordern, dass die Ausführungsbestimmungen vollzugstauglich ausgestaltet sind: Der Umsetzungs- und Kontrollaufwand müsse sich sowohl für Betriebsleiterpaare als auch für die Behörden auf ein Minimum begrenzen.
Wiederum sieben Kantone (BE, UR, BS, BL, AI, GR, TI) betonen, dass neue Regelungen einen effektiven Mehrwert bringen und vollzugstauglich sein müssen.
FR macht geltend, dass es eine schweizweit einheitlichere und umfassendere Beratung braucht, die vom Bund unterstützt werden sollte, beispielsweise mit einem Mandat an die Dachorganisationen oder an Agridea. AR weist darauf hin, dass die geforderte gemeinsame Beratung zu einer Sensibilisierung