Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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1.4 Weitere geprüfte Themen
Neben den vorgenannten Themenbereichen, in welchen Änderungen am Gesetzestext vorgeschlagen werden, wurde eine Reihe weiterer Themen geprüft. Hier wurde aber letztendlich auf Gesetzesanpassungen verzichtet. Es handelt sich um folgende Themenbereiche:
1.4.1 Partikularinteressen bei baulichen Massnahmen
Die Artikel 647c-647e ZGB sind nicht per se auf bauliche Massnahmen im Partikularinteresse einzelner Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer zugeschnitten. Das Stockwerkeigentumsrecht wird dieser Problematik indes mit Artikel 712h Absatz 3 ZGB gerecht, wonach bei der Verteilung der Kosten baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen berücksichtigt werden muss, inwiefern die gemeinschaftlichen Teile den einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern dienen. Mit einer flexiblen Anwendung dieses Grundsatzes werden in der Praxis im Rahmen der Privatautonomie Lösungen gefunden, die den einzelnen Stockwerkeigentumsgemeinschaften im Einzelfall am Besten entsprechen. Eine Gesetzesänderung in dieser Hinsicht erscheint daher als nicht notwendig.
1.4.2 Sonderregeln für Zweiergemeinschaften
Es wurde geprüft, ob für Zweiergemeinschaften ein Recht auf Anrufung des Gerichts bei Pattsituationen geschaffen werden soll. Bei Zweiergemeinschaften besteht die Besonderheit, dass sämtliche Entscheide der Einstimmigkeit bedürfen und somit ein einzelnes Mitglied die Gemeinschaft blockieren könnte. Sobald die Meinungsverschiedenheit auf valablen Gründen fusst, ist es von der Zweiergemeinschaft nicht zu viel verlangt, selber einen Kompromiss zu finden. Die Gerichte sollen sich nicht mit jedem einzelnen Entscheid einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft auseinandersetzen müssen. Da bei einer Blockade notwendiger Verwaltungsmassnahmen das Gesetz de lege lata eine Anrufung eines Gerichts vorsieht (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) ist die Situation schon teilweise entschärft. Es darf nicht vergessen werden, dass die Problematik der Mehrheit bei einer Zweiergemeinschaft selbst für Laien ersichtlich sein dürfte und im Rahmen der Willensbildung bei der Errichtung einer solchen Gemeinschaft berücksichtigt werden muss. Auf eine weitere Klagemöglichkeit der Mitglieder in Zweiergemeinschaften ist daher zu verzichten.
1.4.3 Beschlussfassung bei kombiniertem Stockwerkeigentum
Kombiniertes Stockwerkeigentum, d.h. das mehrere Gebäude mit je mehreren Stockwerkeinheiten umfasst, ist die Ausnahme und sollte dies auch bleiben. Bei solch aussergewöhnlichen Konstrukten sollte eine möglichst umfassende Privat-autonomie der Gemeinschaft vorherrschen und daher ein besonderes Augenmerk auf die Flexibilität der Normen gelegt werden. Den Gemeinschaften von kombiniertem Stockwerkeigentum stehen de lege lata genügend Möglichkeiten zur Verfügung, um privatautonom eine befriedigende Lösung zu finden, welche zu den tatsächlichen Gegebenheiten passt. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist daher zu verneinen.