Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Zivilgesetzbuch

Ersatz von Ausdrücken

Im Rahmen der vorliegenden Revision ist der ganze dritte Abschnitt des neunzehnten Teils des Zivilgesetzbuches in der deutschen Version geschlechtergerecht zu formulieren. Diese Änderungen haben keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt des Gesetzestextes und verändern daher die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer nicht.

Art. 712a Abs. 1

Im deutschen Text wird der Ausdruck «Miteigentümer» durch «Miteigentümerin oder Miteigentümer» ersetzt.

Art. 712b Abs. 1, 3 und 4

Die schwerfällige Umschreibung von Absatz 1, wonach Gegenstand des Sonderrechts «Stockwerke oder Teile von Stockwerken» sein können, wird mit dem exakteren Begriff des «Gebäudeteils» ersetzt. Zudem soll der Vorgang des «Ausscheidens» bereits hier definiert werden.

Die bisherige gesetzliche Vermutung in Absatz 3 überzeugt nicht.21 Neu besteht daher in Absatz 4 bei Gebäudeteilen, für welche kein Sonderrecht erteilt wurde die gesetzliche Vermutung, dass es sich dabei um gemeinschaftliche Bestandteile handelt. Wie bis anhin ist diese Vermutung widerlegbar, beispielsweise wenn belegt wird, dass der Gebäudeteil in Anwendung der bisherigen Vermutung bewusst nicht als gemeinschaftlich erklärt oder jeweils von der Stockwerkeigentumsgemeinschaft als Teil einer Sonderrechtseinheit behandelt wurde.

Art. 712bbis

Dieser neue Artikel regelt die ausschliesslichen Nutzungsrechte22 an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen. Im Stockwerkeigentumsrecht sollen lediglich diejenigen ausschliesslichen Nutzungsrechte geregelt werden, welche im Begründungsakt, im Reglement oder per Beschluss der Gemeinschaft begründet werden. Solche Rechte sind als Regelungen des internen Verhältnisses der Gemeinschaft zu verstehen, welche Parallelen zu den Grunddienstbarkeiten aufweisen. Durch Anknüpfung an die Sonderrechte soll im Gesetz klargestellt werden, dass nur Personen innerhalb der Stockwerkeigentumsgemeinschaft Trägerinnen von solchen ausschliesslichen Nutzungsrechten sein können und eine Zession an Dritte somit ausgeschlossen wird. Nach wie vor wird indes die Möglichkeit bestehen, mit Dritten Nutzungsrechte als Dienstbarkeiten abzuschliessen oder ihnen

21 Vgl. oben Ziff. 1.2.2.

22 Auch «Sondernutzungsrechte» oder «besondere Nutzungsrechte».