Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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1.4.4 Diverse Regelungen der Stockwerkeigentumsversammlung
Im Rahmen der Covid-19-Gesetzgebung wurde unter anderem für Vereine vorgesehen, dass die Veranstaltenden ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmenden und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen können, dass die Teilnehmenden ihre Rechte bei Versammlungen ausschliesslich in schriftlicher oder in elektronischer Form oder durch eine unabhängige Stimmrechtvertretung ausüben können. Durch den Verweis in Artikel 712m Absatz 2 ZGB galt dies auch für Stockwerkeigentumsgemeinschaften. Namentlich die Möglichkeit der virtuellen Versammlung stiess bei den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern sowie bei den Verwaltungen teils auf Anklang.
Anders als beim Aktienrecht (Art. 701d OR19) ist für diese Revision des Stockwerkeigentumsrechts nicht vorgesehen, die virtuelle Versammlung im Gesetz zu regeln. Die neuste Aktienrechtsrevision sah diese Neuerung bereits weit vor der Corona-Pandemie vor, während bspw. von dem der vorliegenden Revision zu Grunde liegenden Gutachten in dieser Hinsicht kein Revisionsbedarf erkannt wurde. Auch ist die Grundidee der Stockwerkeigentumsversammlung, dass die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer in diesem Rahmen zusammenkommen und sich gegenseitig – informell und formell – austauschen. Eine Regelung der virtuellen Stockwerkeigentumsversammlung würde in dieser Hinsicht einen Paradigmenwechsel darstellen, welcher über eine behutsame Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts hinausgehen würde. An dieser Stelle sei erwähnt, dass virtuelle Versammlungen reglementarisch vorgesehen werden können.
Schliesslich werden auch die vergleichsweise hohen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit einer Stockwerkeigentumsversammlung in der Praxis mitunter als schwerfällig wahrgenommen. Die ratio legis von Artikel 712p ZGB war es indes, eine möglichst grosse Zahl Teilnehmende zu erreichen und die Beschlüsse somit besser zu verankern. Dies zum einen, weil an der Versammlung getroffenen Beschlüsse die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer zu Beiträgen in erheblichem Ausmass verpflichten können. Zum anderen haben die Stimmen der Einzelnen in den meisten (kleineren) Stockwerkeigentumsgemeinschaften doch ein gewisses Gewicht und ein Versammlungsbesuch erscheint daher grundsätzlich zumutbar.20 Diese Überlegungen haben heute immer noch Geltung und von einer Anpassung der Beschlussfähigkeitsregelungen wird daher abgesehen.
19 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220.
20 Vgl. MEIER-HAYOZ/REY in BK, Art. 712p ZGB, N 6.