Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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Art. 712e
Artikel 712e VE-ZGB handelt von der Beschreibung der Gebäudeteile und den Wertquoten. Absatz 1 regelt die Angaben, die der Begründungsakt enthalten muss. Die neue Formulierung bringt mehr Klarheit. Der geltende Absatz 2 verwendet in der französischen Fassung den Begriff «parts», im Unterschied zur deutschen («Wertquoten») und italienischen («quote») Fassung. Der Inhalt von Artikel 712e ZGB macht deutlich, dass es tatsächlich um Wertquoten geht. Von daher ist eine Änderung der französischen Fassung gerechtfertigt.
Art. 712ebis
Artikel 712ebisVE-ZGB regelt die Anforderungen an den Aufteilungsplan; das ZGB enthält dazu heute keine Bestimmungen.23 Absatz 1 sieht eine neue Anforderung an die Begründung des Stockwerkeigentums vor. Neu muss dem Grundbuchamt zusammen mit dem Begründungsakt ein Aufteilungsplan eingereicht werden. Dieser muss von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern des Stockwerkeigentums erstellt werden.
Nach Absatz 2 enthält der Aufteilungsplan die geometrische Darstellung der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile, die zu Sonderrecht ausgeschieden oder gemeinschaftliche Teile sind. Wirkungen und Rechtsnatur des Aufteilungsplans bleiben unverändert. Er stellt nach wie vor ein zusätzliches Mittel dar, das bei der Auslegung des Begründungsakts helfen kann und nimmt nicht Teil am öffentlichen Glauben des Grundbuchs. In der Wahl der Form sind die Miteigentümerinnen und Miteigentümer nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei (z. B. Architekten- oder Geometerplan); eine Ausnahme gilt für den besonderen Fall des Artikels 712equaterAbsatz 2 VE-ZGB.
Absatz 3 sieht die Verpflichtung vor, den Aufteilungsplan zu berichtigen, wenn die räumliche Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile geändert wird. Der berichtigte Plan ist dem Grundbuchamt einzureichen. Absatz 3 betrifft nur Stockwerkeigentum, für das bereits ein Aufteilungsplan erstellt und dem Grundbuch eingereicht wurde.
Nach Absatz 4 kann jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer auf dem Rechtsweg die Berichtigung des Aufteilungsplans verlangen, wenn dieser unrichtig erstellt wurde oder infolge von Veränderungen der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile unrichtig geworden ist. Liegt der Streitwert (Art. 91 ff. ZPO24) über 30 000 Franken, kommt das ordentliche Verfahren (Art. 220 ff. ZPO) zur Anwendung (Art. 219 und Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario), bei Streitwerten von 30 000 Franken oder darunter das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Ist der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar, kann die Klägerin oder der Kläger den Weg des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) wählen, bei dem das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) anwendbar ist. Aktivlegitimiert ist jede Stockwerkeigentümerin und jeder
23 Vgl. oben Ziff. 1.2.4.
24 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), SR 272.