Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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Gibt es Anzeichen dafür, dass die Bauarbeiten abgeschlossen sind oder dass der Aufteilungsplan hätte berichtigt werden müssen, setzt das Grundbuchamt nach Absatz 1 den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern eine angemessene Frist für die verbindliche Mitteilung, dass das Gebäude fertiggestellt ist. Ein solches Anzeichen ist insbesondere die Erklärung einer Stockwerkeigentümerin bzw. eines Stockwerkeigentümers oder einer Drittperson (z. B. eines potenziellen Käufers oder einer Gläubigerin), dass das Gebäude fertiggestellt ist oder dass der Aufteilungsplan berichtigt werden muss. Die gegenteilige Feststellung – das Gebäude ist noch nicht fertiggestellt – erfolgt namentlich nach einer entsprechenden Erklärung sämtlicher Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer.
Absatz 2 kommt zur Anwendung, wenn die Fertigstellung des Gebäudes nicht innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist gültig mitgeteilt wurde. Das Grundbuchamt beauftragt dann auf Kosten der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung – gemäss dem
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Geoinformationsgesetz (Art. 29 ff. GeoIG ; Art. 42 VAV ) – mit der Überprüfung, ob das Gebäude gemäss dem ursprünglichen Aufteilungsplan fertiggestellt wurde. Wenn nötig, erstellt sie einen berichtigten Aufteilungsplan. Das Grundbuchamt übermittelt den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern den berichtigten Aufteilungsplan. Jede und jeder von ihnen kann den in Artikel 712ebis Absatz 4 VE-ZGB vorgesehenen Rechtsweg beschreiten, um den berichtigten Plan anzufechten (vgl. oben zu Art. 712ebisVE-ZGB).
Absatz 3 hält fest, dass das Grundbuchamt die Anmerkung, wonach das Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes begründet worden ist, von Amtes wegen löscht, nachdem es die Bestätigung der Fertigstellung des Gebäudes und gegebenenfalls den berichtigten Aufteilungsplans erhalten hat.
Art. 712equinquies
Artikel 712equinquiesVE-ZGB regelt zum einen die Überprüfung durch das Grundbuchamt, ob die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zum anderen sieht die Bestimmung die zu ergreifenden Massnahmen vor, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden. Die Nicht-Fertigstellung des Gebäudes (vgl. oben zu Art. 712eterVE-ZGB) kann umfassend oder partiell sein, je nachdem, ob alle oder nur gewisse zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile betroffen sind.34 Gründe für die Nicht-Fertigstellung können insbesondere sein: Konkurs der Bauträgerschaft, rechtliche oder faktische Undurchführbarkeit (z. B. Erdrutsch).
Für die Prüfung nach Absatz 1, ob die gesetzlichen Vorschriften des Stockwerkeigentumsrechts eingehalten wurden, kann jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer sowie Drittpersonen (z. B. ein potenzieller Käufer oder eine Gläubigerin) mit dem Ziel, das Grundbuchamt über die tatsächlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, diesem mitteilen, dass die zu Sonderrecht
32Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG), SR 510.62.
33Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV),
SR 211.432.2.
34 Für einen konkreten Fall vgl. BGer Urteil 5A_726/2021 vom 15. Juni 2022.