Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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Grundbuchamts das Gericht für zuständig zu erklären.37 So wird das Gericht die erforderlichen Massnahmen anordnen. Die zwangsweise Umwandlung ist die letztmögliche Massnahme (ultima ratio), stellt sie doch einen Eingriff in die subjektiven Rechte der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer dar, umso mehr, wenn ein Teil des Gebäudes, das Gegenstand des Stockwerkeigentums bildet, bereits fertiggestellt und bewohnbar ist.38
Das Gericht (Art. 29 Abs. 4 ZPO) entscheidet im summarischen Verfahren nach Artikel 249 ZPO. Das Grundbuchamt hat im Verfahren keine Parteistellung.
Art. 712fbis
Artikel 712fbisVE-ZGB steht im spezifischen Zusammenhang des Untergangs eines Baurechts, dessen Dauer (höchstens 100 Jahre, vgl. Art. 779l Abs. 1 ZGB) abgelaufen ist (vgl. oben Ziff. 1.2.6). Stimmen alle Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer einer Verlängerung des Baurechts zu, liegt kein Anwendungsfall von Artikel 712fbisVE-ZGB vor. Ferner muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer einer solchen Verlängerung zustimmen.
Absatz 1 verlangt für die Verlängerung (Art. 779l Abs. 2 ZGB) einen Beschluss der Mehrheit der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind. Der Beschluss sollte in jedem Fall die folgenden Elemente enthalten: die neu vereinbarte Dauer des Baurechts; die Ermächtigung bzw. den Auftrag an die Verwaltung, den Beschluss umzusetzen; die oder den mit der Beurkundung betraute Notarin bzw. Notar; das Einverständnis, das beurkundete Geschäft beim Grundbuchamt zu hinterlegen.39
Die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die der Verlängerung zustimmen, schliessen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer einen Änderungsvertrag ab, mit dem die ursprüngliche Dauer des Baurechts verlängert wird.40 Dabei sind dieselben Regeln einzuhalten wie bei der Vereinbarung, mit der das Baurecht begründet wurde.41 Der Vertrag betrifft nach wie vor dieselben Stockwerkeinheiten, einzig die Dauer des Baurechts wird geändert. Die Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von Rechten, die nach der Verlängerung des Baurechts begründet wurden, ist nicht erforderlich und der Rang des Rechts bleibt unverändert. Allerdings muss die Anmeldung zur Eintragung der Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Dauer im Tagebuch des Grundbuchs eingetragen werden, andernfalls würde ein neues Baurecht (in einem geänderten Rang) begründet werden.42
Absatz 2 sieht vor, dass mit Ablauf der ursprünglichen Dauer des Baurechts die Anteile der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die nicht Partei
37 In diesem Sinn: Gutachten, S. 28 f.
38 NEF, S. 8.
39 GRAND-PIERRE, N 123; WERMELINGER, Die Verlängerung, S. 668.
40 Die «ursprüngliche Dauer» bezeichnet das Gegenstück zur neuen, mit der Verlängerung vereinbarten Dauer.
41 Art. 779l Abs. 2 ZGB.
42 STEINAUER, Fin, N 30; zum Erfordernis der Eintragung vgl. auch BGer Urteil 5A_1007/2020 vom 2.7.2021, E. 2.1.1 und 2.1.2.