Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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Beschluss zu erwirken, dass ein Erneuerungsfonds geschaffen oder abgeändert wird, um gerichtlich vorgehen zu können. Die Klage muss zudem von mindestens zwei Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern erhoben werden. Dieses Erfordernis soll Klagen mit schikanösen Motiven verhindern. Besteht die Gemeinschaft nur aus zwei oder drei Mitgliedern, kann analog zu Artikel 649b Absatz 2 ZGB jedes Mitglied klagen. Dies ermöglicht auch in kleineren Gemeinschaften den erwünschten Minderheitenschutz, da in diesen Konstellationen zwei Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer bereits die Mehrheit stellen.
., muss die Stockwerkeigentümerin oder der Stockwerkeigentümer Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft.
Nach Absatz 3 entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen auf der Grundlage der oben genannten Elemente der Klage, über die Ausgestaltung des Erneuerungsfonds. Diese hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Zahl der beteiligten Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, Grösse, Alter und Zustand des Gebäudes, seine Ausstattung, oder die Strategie zur Finanzierung der Arbeiten. Insbesondere zur Festlegung der jährlichen Beiträge und eines allfälligen Maximalbetrags können die Gerichte namentlich die Empfehlungen und Berechnungsregeln der massgeblichen Interessenverbände beiziehen.
Die Empfehlungen dieser Verbände für die Höhe der jährlichen Beiträge liegen zwischen 0,2% und 1% des Versicherungswertes des Gebäudes,49 wobei die Obergrenze nicht mehr als 2 bis 10% des Versicherungswertes des Gebäudes betragen soll.50 Diese Empfehlungen beziehen sich auf von der Stockwerkeigentumsgemeinschaft selbst erschaffenen Erneuerungsfonds, welche der Finanzierung von Arbeiten dienen sollen, die nicht nur notwendig, sondern auch nützlich sein können. Da der gerichtlich geschaffene Erneuerungsfonds aber nur für die Finanzierung von notwendigen Arbeiten vorgesehen ist, sind eher die tieferen Werte dieser Spannbreite massgeblich. Ein jährlicher Betrag von 0,4% des Gebäudeversicherungswerts, solange der Betrag des Erneuerungsfonds weniger als 6% dieses Werts beträgt,51 könnte ein guter Richtwert sein. Letztlich sind die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend und so sollte bspw. auch das Alter des Gebäudes berücksichtigt werden. Sinn und Zweck des Erneuerungsfonds ist die Bildung von mittel- bis langfristigen finanziellen Mitteln für grössere Unterhalts und Renovationsarbeiten. Daher wäre es nicht angemessen, durch sehr hohe Beitragssätze
49 Z.B. Hauseigentümerverband Region Winterthur: 1% des Gebäudeversicherungswertes, siehe www.hev-winterthur.ch/ratgeber/erneuerungsfonds-im-stockwerkeigentum, besucht am 24.05.2024; Hauseigentümerverband Schweiz: 0,9 bis 1,2% des Gebäudeversicherungswertes, vgl. SOMMER S. 321; Union suisse des professionnels de l’immobilier USPI : https://uspi-vaud.ch/bons-conseils/fond-renovation-ppe, besucht am 04.06.2024: 0,2% des Gebäudeversicherungswertes.
50 Vgl. die Erläuterungen von Hans Bättig in: Hausinfo, «Darum ist ein Erneuerungsfonds sinnvoll», https://hausinfo.ch/de/recht/hauseigentum-stockwerkeigentum/ stockwerkeigentum/erneuerungsfonds.html, besucht am 04.06.2024.
51 Eine solche Einlage sieht etwa das Musterreglement des Schweizer Stockwerkeigentümerverbands (SSTV) vor, vgl. www.stockwerk.ch/stockwerkeigentum/ erneuerungsfonds-stockwerkeigentum, besucht am 24.05.2024; auch MANZ, N 602.