Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

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wichtig wie eine fixe Aufteilung der Stockwerkeinheiten ist auch eine gewisse Flexibilität der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer bei der Gestaltung des Gebäudes. Das geltende Recht enthält keine Regelung über die Berichtigung des Aufteilungsplans infolge Änderungen an der räumlichen Ausgestaltung der verschiedenen Gebäudeteile. Dem trägt nun Artikel 712ebisVE-ZGB Rechnung. Mit Blick auf die Besonderheiten der Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes sieht Artikel 712equaterVE-ZGB zudem als ultima ratio die Möglichkeit vor, dass das Grundbuchamt die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung beauftragt, einen berichtigten Aufteilungsplan zu erstellen.

1.2.5 Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes

Die Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes ist heute nur auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 69 GBV). Obwohl der Erwerb von Stockwerkeigentum ab Plan in der Praxis weit verbreitet ist und das Bundesgericht die Rechtmässigkeit dieser Praxis in mehreren Urteilen bestätigt hat,8 fehlt eine Regelung der zentralen Fragen auf Gesetzesstufe. Das führt zu Rechtsunsicherheit.9 Hier schaffen die Artikel 712eterbis 712equinquiesVE-ZGB mit einer formellgesetzlichen Grundlage Abhilfe. Insbesondere ist vorgesehen, dass der Anmeldung zum Grundbucheintrag eine rechtskräftige Baubewilligung beigelegt werden muss. Auf diese Weise werden die Käuferinnen und Käufer im Rahmen des Erwerbs ab Plan besser geschützt und haben mehr Gewissheit über die Realisierung des Gebäudes. Insbesondere sollten so Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufhebung von Kaufverträgen oder Grundpfandverschreibungen vermieden werden.

1.2.6 Stockwerkeigentum gestützt auf ein Baurecht

Stockwerkeigentum kann auch auf einem selbständigen und dauernden Baurecht errichtet werden. Die vertragliche Verlängerung eines Baurechts setzt seitens der Stockwerkeigentumsgemeinschaft Einstimmigkeit voraus. Dies führt dazu, dass eine einzige Stockwerkeigentümerin oder einziger Stockwerkeigentümer den Untergang des Stockwerkeigentums bewirken kann, wenn sie oder er sich der Baurechtsverlängerung widersetzt. Die Situation de lege lata ist unbefriedigend. Artikel 712fbisVE-ZGB schafft hier Abhilfe. Die Bestimmung sieht eine Lösung vor, die es erlaubt, den Untergang des Stockwerkeigentums trotz fehlender Einstimmigkeit der Gemeinschaft abzuwenden.

1.2.7 Regelungen betreffend Erneuerungsfonds

Der Erneuerungsfonds dient einem guten Unterhalt des Gebäudes, was sowohl mehrheitlich im Interesse der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer

8 BGE 107 II 211, E. 3; BGE 134 III 597, E. 3.3.1; BGE 143 III 537, E. 4.3.1.

9 Eine Rechtsunsicherheit, die angesichts der praktischen Bedeutung des Stockwerkeigentums nicht unterschätzt werden darf (zur Illustration das Beispiel von Zürich, wo 2011 der Anteil von Wohnraum in Stockwerkeigentum 75 % des gesamten neu erstellten Wohnraums ausmachte: HAASE/BRUNI/MAYER, S. 120).