Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

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wie auch im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Im Gesetz wird der Erneuerungsfonds lediglich in zwei Bestimmungen erwähnt, aber nicht als zwingend vorgeschrieben (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 712l Abs. 1 ZGB).

Eine Verpflichtung zur Schaffung eines Erneuerungsfonds war mehrfach Gegenstand parlamentarischer Diskussionen und Vorstösse;10 Hintergrund sind die – in der Praxis nicht seltenen – Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Renovationen des Stockwerkeigentums. Eine bedeutende Zahl von Gebäuden im Stockwerkeigentum wurde in den 1960er und 1970er Jahren erstellt. Sie haben heute ein Alter, in dem sich die Frage einer Renovation des Gebäudes oder seiner Installationen stellt, die Stockwerkeigentumsgemeinschaften aber auf Probleme der Finanzierung stossen.

Es wurde geprüft, ob die Schaffung und Äufnung eines Erneuerungsfonds zwingend im Gesetz verankert werden soll. Trotz der Vorteile, die ein Erneuerungsfonds bietet, wenn es darum geht, die Finanzierung des Unterhalts sicherzustellen, wird darauf verzichtet, die Errichtung eines solchen Fonds im Zivilgesetzbuch vorzuschreiben. Zunächst scheint eine allgemeine Verpflichtung zur Schaffung eines Erneuerungsfonds politisch nicht mehrheitsfähig zu sein.11 Darüber hinaus stellt eine solche Verpflichtung einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatautonomie der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer dar, wobei für kleine Gemeinschaften mit finanziell gut situierten Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern ein Erneuerungsfonds oft gar nicht notwendig ist. Schliesslich müsste das Gesetz – wenn der Gesetzgeber ein Obligatorium zur Schaffung eines Erneuerungsfonds vorsieht – auch die Höhe der einzelnen Beiträge festlegen oder zumindest die Kriterien aufstellen, nach denen die Beiträge zu bemessen sind. Diese Kriterien hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Anzahl der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer und dem Zustand des Gebäudes. Solche Fragen können nicht für alle Arten von Stockwerkeigentum im Gesetz beantwortet werden, sondern müssen von Fall zu Fall geklärt werden.

Mit Blick auf seinen Nutzen ist es gleichwohl wichtig, dass Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer unter gewissen Voraussetzungen vor Gericht die Errichtung eines solchen Fonds einklagen können, wenn die Gemeinschaft dem nicht zustimmt und andernfalls notwendige (Art. 647c ZGB) Bauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen voraussichtlich nicht ausgeführt werden könnten. Diese Regelung sieht nun der neue Artikel 712hbisVE-ZGB vor.

In gleicher Weise haben Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer das Recht, dem Gericht zu beantragen, dass es einen höheren Betrag festsetzt, wenn ein bestehender Erneuerungsfonds unterdotiert ist.

10 Zum Beispiel Interpellation 13.3552 VOGLER KARL «Probleme bei der Sanierung von Stockwerkeigentum», und Parlamentarische Initiative 17.476 HARDEGGER THOMAS «Bauliche Erneuerungen im Stockwerkeigentum. Blockaden verhindern».

11 Namentlich hat es der Nationalrat am 4. März 2019 mit 132 gegen 51 Stimmen abgelehnt, der parlamentarischen Initiative 17.476 HARDEGGER THOMAS «Bauliche Erneuerungen im Stockwerkeigentum. Blockaden verhindern» Folge zu geben, welche ein Obligatorium für den Erneuerungsfonds vorsah; AB 2019 N 26.