Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Die Informationssysteme der Durchführungsstellen müssen die Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben des BSV erfüllen. Diese werden im Rahmen jährlicher IT-Audits geprüft.

2.3 Die beantragte Neuregelung

Mit der beantragten Neuregelung sollen die rechtlichen Grundlagen für die digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen geschaffen werden. Die gesetzlichen Vorgaben werden angepasst, so dass mit den Prozessen und Abläufen den Digitalisierungsprinzipien Rechnung getragen werden kann. Die dafür notwendigen Informationssysteme sollen in eine schweizweit anwendbare Strategie eingebettet sein und über eine zeitgemässe IT-Architektur mit einem zentralen Einstiegsportal verfügen, auf welchem sich die Benutzenden mittels einer sicheren und einfachen Authentifizierungsmöglichkeit einloggen können. Dank der eindeutigen Identifizierung sollen den Benutzenden, insbesondere den Versicherten, aber auch anderen Akteuren der 1. Säule, einheitliche Behördenleistungen zur Verfügung stehen unabhängig davon, bei welcher Ausgleichskasse jemand versichert ist oder für welche IV-Stelle der Benutzer eine Leistung erbringt.

Die Benutzenden können dadurch auf ihre eigenen Daten zugreifen und diese bis zu einem gewissen Grad auch selbst verwalten. So können die Versicherten beispielsweise jederzeit Einsicht in ihr individuelles Konto der AHV oder digitale Akteneinsicht in ihre IV-Akten nehmen. Dies fördert die Transparenz sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistungen als auch der Behördentätigkeit und schafft damit Vertrauen.

Die Umsetzung dieser Digitalisierungsabsichten ziehen Anpassungsbedarf an den heute geltenden Rechtsgrundlagen in den folgenden Bereichen mit sich:

2.3.1 Die Regelung im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen

Die schweizweit anwendbaren und zentral beim Bund, vorwiegend bei der ZAS, betriebenen Informationssysteme der 1. Säule werden im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) geregelt.

Das Herzstück der Vorlage ist die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP), eine zentrale Kommunikations- und Datenaustauschplattform, die von der ZAS betrieben wird. Sie ist im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt und ermöglicht die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer der Plattform, die Benutzerverwaltung, das Abrufen von Informationen sowie die einfache Kommunikation und den sicheren Datenaustausch.

Auf der Plattform kann somit auch die Akteneinsicht einfach und sicher digital gewährt werden. Schnittstellen auch zu anderen Informationssystemen ausserhalb der Sozialversicherungen, beispielsweise zur Plattform der Justiz24, erlauben durchgängig digitale und kundenfreundliche Prozesse. Den Sozialversicherungen der 1. Säule sollen nicht nur die technischen Voraussetzungen (Schnittstellen, Datenformate), sondern auch die rechtlichen Grundlagen zu deren Nutzung gegeben werden. Die rechtliche Kompatibilität wird unter anderem gefördert, indem die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)25 hinsichtlich der

24 Projekt Justitia 4.0

25 BBl 2023 680