Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen dient, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Die Digitalisierung erfasst nach und nach die Sozialversicherungen. Es wurden und werden Informationssysteme geschaffen, die es sowohl Behörden als auch Privaten ermöglicht, in elektronischer Form zu kommunizieren, Daten abzufragen und Dokumente auszutauschen.

Das BISS bezweckt einerseits die allgemeine gesetzliche Regelung der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen. Andererseits schafft es die rechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und zum Betrieb einer Plattform durch den Bund, die dem sicheren digitalen Datenaustausch und der digitalen Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen dienen wird. Diese Plattform soll mittels Schnittstelle unter anderem mit der Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz gemäss Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)35 verbunden sein und es so den Durchführungsstellen in einem Verfahren ermöglichen, ihre Akten dem Gericht digital zukommen zu lassen.

Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsge-

setzen

Das BISS findet auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen Anwendung, wenn und soweit die Einzelgesetze es vorsehen. Dies ist der Fall im Bundesgesetz vom 20. Dezember 194636 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz vom 19. Juni 195937 über die Invalidenversicherung (IVG), im Bundesgesetz vom 6. Oktober 200638 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), im Bundesgesetz vom 25. September 195239 über den Erwerbsersatz (EOG), im Bundesgesetz vom 20. Juni 195240 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und im Bundesgesetz vom 24. März 200641 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG).

Art. 3 Durchführungsstellen

Absatz 1

Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule erfolgt dezentral. Durchführungsstellen sind die kantonalen Ausgleichskassen, die Verbandsausgleichskassen, die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), die Schweizerische Ausgleichskasse

35 BBl 2023 679

36 SR 831.10

37 SR 831.20

38 SR 831.30

39 SR 834.1

40 SR 836.1

41 SR 836.2