Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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2.3.3 Besonderheiten bei den Familienzulagen
Aufgrund der im FamZG vorgesehenen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen sowie des Fehlens eines Ausgleichsfonds auf Bundesebene für die Familienzulagen, kann der Bund keine schweizweit anwendbaren Informationssysteme für die Familienausgleichskassen nach FamZG entwickeln und betreiben. Deshalb mussten spezifische Lösungen gefunden werden, insbesondere was die Nutzung der E-SOP-Plattform und die Finanzierung betrifft.
Die gewählte Lösung besteht darin, dass bestehende Informationen aus dem FamZ-Reg auf der E-SOP-Plattform zur Verfügung gestellt werden und jede versicherte Person die Informationen sieht, die sie als Anspruchsberechtigte auf Familienzulagen betreffen. Dank der Authentifizierung und der Benutzerverwaltung durch die E-SOP lässt sich zweifelfrei feststellen, auf welche Informationen die eingeloggte Person Anspruch hat. Diese gezeigten Informationen können dadurch detaillierter sein als die Informationen, die über den derzeit bestehenden öffentlichen Zugang zum FamZReg26 gezeigt werden. Dieser öffentliche Zugang wird im Übrigen beibehalten, da er auch von anderen Personen als dem Anspruchsberechtigten eingesehen werden kann.
Es besteht im Bereich der Familienzulagen hingegen kein digitaler Austausch zwischen den Versicherten und den Familienausgleichskassen über die E-SOP Plattform.
In Bezug auf das Familienzulagenregister (FamZReg) gibt es keine Änderungen, ausser dass die Rechtsgrundlagen für seinen Zweck und seine Finanzierung in BISS übertragen werden.
Die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Damit wäre es möglich, ein schweizweit anwendbares Informationssystem für die Durchführungsorgane des FLG vorzuschlagen. Aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands und des Fehlens einer Finanzierungsquelle für die Schaffung eines neuen Informationssystems ist die Nutzung von unterschiedlichen Informationssystemen jedoch nicht gerechtfertigt. Demnach gilt für die Familienzulagen in der Landwirtschaft die gleiche Lösung wie für die Familienzulagen nach FamZG.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Europäische Kommission hat mehrere Projekte im Bereich Digitalisierung im Bereich der sozialen Sicherheit initiiert. Diese zielen darauf ab, administrative Hürden und unnötige Kosten für mobile Bürger und Firmen zu reduzieren, die Qualität der öffentlichen Dienstleistung zu verbessern und den Datenaustausch zwischen Durchführungsstellen und Institutionen zu verbessern. Damit kann auch das Risiko für Betrug minimiert werden. Unter anderem sind dies über die Soziale Sicherheit hinausgehenden Projekte wie etwa die Verordnung über die elektronische Identifizierung27 (en voie de révision28) oder die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor29, welche die vollständige Digitalisierung einiger wichtiger Verwaltungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vorsieht. Spezifische Projekte im Bereich der sozialen Sicherheit sind u. a. die Umsetzung des elektronischen Austauschs von Informationen
26 Link InfoFamZ: www.infofamz.zas.admin.ch
27 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=CELEX:32014R0910
28 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021PC0281
29 https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/single-digital-gateway_de