Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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der sozialen Sicherheit (EESSI30), welcher im Rahmen von Anhang II FZA für die Schweiz ebenfalls verbindlich ist. Das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversicherungsausweis (ESSPASS31) untersucht, Möglichkeiten zur einfacheren Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger über die Grenzen hinweg, wobei der Fokus derzeit bei der digitalen Ausstellung und Überprüfung von grenzüberschreitenden Anspruchsdokumenten wie der Bescheinigung A1 im Bereich der Versicherungsunterstellung oder der Europäischen Krankenversicherungskarte liegt.
Eine Übersicht über diese Projekte auf EU-Ebene findet sich in der Mitteilung der Kommission zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 6. September 202332.
Im europäischen Ausland sind verschiedene Digitalisierungsinitiativen für Behördendienstleistungen am Laufen. Dies sind einerseits Renteninformationssysteme sowie andererseits die digitale Übermittlung von rechtserheblichen Dokumenten, insbesondere beim gerichtlichen Verfahren.
Hinsichtlich der Renteninformationssysteme kann das Beispiel Deutschland genannt werden. In Deutschland wurde ein zentrales Portal für säulenübergreifende Altersvorsorge-Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geschaffen. Dieses Portal ist durch eine zentrale Stelle errichtet und betrieben, über das die digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. Diese Stelle ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Die digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden (vgl. Gesetz vom 21. Februar 2021 zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)33).
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)
Ingress
Die Kompetenz zur Regelung der Informationssysteme in den Sozialversicherungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199934 (BV). Basis sind insbesondere Artikel 112, 112a und 116 BV, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzulagen und der Mutterschaftsversicherung zuschreiben.
Gemäss Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; der Bund hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Indem der Bund eine Plattform aufbaut und betreibt, die der elektronischen Kommunikation in den Sozialversicherungen der
30 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1544&langId=de
31 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1545&intPageId=5540&langId=de
32 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2023%3A501%3AFIN&qid=1694108608084
33 Abrufbar unter www.bundesgesetzblatt.de > Bundesgesetzblatt Teil I > 2021 > Nr. 6 vom 17.02.2021
34 SR 101