Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Funktionen der Plattform, der Nichterreichbarkeit der Plattform und der Digitalisierung und Rücksendung von Dokumenten für sinngemäss anwendbar erklärt werden.
Die elektronische Übermittlung soll für Behörden, also auch für Durchführungsstellen, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Rechtsvertreter obligatorisch werden. Die Versicherten können wählen, ob sie mit der Durchführungsstelle digital oder auf dem Papierweg verkehren wollen.
An Stelle der handschriftlichen Unterschrift treten bei der Nutzung der Plattform die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringen von geregelten elektronischen Siegeln.
Im 3. Abschnitt werden die weiteren Informationssysteme des Bundes geregelt. Mit «weiteren» sind alle Informationssysteme des Bundes nebst der Plattform gemeint. Damit wird auch festgehalten, dass es sich auch bei der E-SOP um ein Informationssystem handelt.
Diese Informationssysteme werden, bis auf wenige, organisatorisch bedingte Ausnahmen, von der ZAS entwickelt und betrieben. Einige dieser Informationssysteme sind neue Systeme, für diese wird mit dieser Vorlage die gesetzliche Grundlage geschaffen. Andere Informationssysteme bestehen schon und die entsprechende gesetzliche Grundlage in einem anderen Erlass wurde der zugunsten der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit ins BISS verschoben. Einige der bereits bestehenden Informationssysteme verfügen über keine oder über keine genügende gesetzliche Grundlage. Letzteres liegt meist in der technischen Erweiterung eines Informationssystems begründet.
Diese datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen werden mit dieser Vorlage geschaffen.
Im 4. Abschnitt wird die Grundlage geschaffen, um das Potential dieser Daten aus diesen Systemen besser nutzen zu können. Dies ist notwendig, um datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken und Analysen als Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
Im 5. Abschnitt wird schliesslich die Finanzierung der Informationssysteme geregelt.
2.3.2 Anpassungen in Sozialversicherungsgesetzen
Die aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen in den Sozialversicherungen, insbesondere im ATSG sind stark auf den Papierverkehr ausgerichtet. Die entsprechenden Formvorschriften, vor allem hinsichtlich Zustellwege und der Einhaltung der Fristen, erschweren die digitale Kommunikation.
In den Bestimmungen des ATSG wird festgehalten, dass elektronische Zustellungen an die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen dafür vorgesehene Plattform zu erfolgen haben und wie die Fristen bei elektronischen Zustellungen eingehalten werden. Zudem wird klargestellt, dass Verfügungen an versicherte Personen nur dann elektronisch erfolgen dürfen, wenn diese das ausdrücklich wünscht.
Bei den Änderungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich vorwiegend um Folgeänderungen, die sich infolge der Verschiebung der Bestimmungen zu den Informationssystemen ins BISS ergeben. Die Entwicklung und der Betrieb von Informationssystemen bei der ZAS bringen neue Aufgaben für diese mit sich, welche in Art. 71 AHVG festgehalten werden.