Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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nachweise für die Authentifizierung anerkennen. Das Sicherheitsniveau der Authentifizierung an sich hat nichts mit den Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Informationssystems etwa vor Hackerangriffen zu tun. Zu diesen Sicherheitsanforderungen an die Informationssysteme der Durchführungsstellen erlässt das BSV entsprechende Weisungen (gemäss Art. 49a i.V.m. Art. 72a Abs. 2 Bst. b nAHVG46).
Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der eigenen Plattform gehen zu Lasten der Durchführungsstellen. Ebenfalls sind die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Schnittstellen zur E-SOP gemäss Absatz 1 von den Durchführungsstellen zu tragen (vgl. Abs. 3).
Absatz 3
Die E-SOP Plattform baut auf den Standarddiensten und der Infrastruktur des Bundes auf. Sie verfügt über Schnittstellen zu anderen Informationssystemen des Bundes gemäss Artikel 13 bis 27 BISS. Die entsprechenden Schnittstellen (API) werden auf der Interoperabilitätsplattform des Bundes «I14Y»47 veröffentlicht. Die offenen und standardisierten Schnittstellen von E-SOP vereinfachen die Interoperabilität zwischen den verschiedenen IT-Systemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen, sowie anderen Behörden und Akteuren.
Verwenden die Durchführungsstellen eigene Plattform nach Absatz 2, so müssen diese die gleichen Interoperabilitätsstandards verwenden werden um den digitalen Datenaustausch zwischen den Plattformen zu ermöglichen. Das BSV hat mit Artikel 76a nATSG i.V.m. Artikel 18a nATSV die Kompetenz, diese Interoperabilitätsstandards, sprich das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Durchführungsstellen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der ZAS zu regeln.
In Einklang mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG48) stellt der Bund eine Plattform zur Verfügung und stellt mit API-Schnittstellen sicher, dass die Interoperabilität gewährleistet ist (vgl. Art. 13 EMBAG). Der Quellcode von E-SOP wird grundsätzlich unter einer Open Source Lizenz veröffentlicht.
Art. 5 Funktionen der Plattformen
Die Plattformen nach Artikel 4 müssen Folgendes ermöglichen:
Buchstabe a:
Um den persönlichen Bereich einer Plattform benutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer, das heisst Versicherte und andere Akteure der 1. Säule, authentifizieren. Dies geschieht mit einem elektronischen Identitätsnachweis. Der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden können. In Frage kommt die geplante neue staatliche E-ID. Ausserdem kann der Bundesrat weitere elektronische Identitätsnachweise für die Authentifizierung anerkennen, wodurch sichergestellt wird, dass auch Personen im Ausland die Möglichkeit haben,
46 Fassung gemäss BBl 2022 1563
47 Die I14Y ist die Interoperabilitätsplattform des BFS, welche im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 eingeführt wurde. Für mehr Informationen dazu: Informationen zur I14Y-Interoperabilitätsplattform und zum Programm Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB) (admin.ch)
48 BBl 2023 787