Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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eine zentrale, möglichst landesweit einzusetzende Plattform für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in die Justiz aufgebaut und betrieben. Trägerschaft dieser zentralen Plattform soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, die vom Bund und den interessierten Kantonen getragen wird.

Gewisse Regelungen im BEKJ können auf die für die Sozialversicherungen vorgesehene Plattform übertragen werden. Infolgedessen wird auf die Artikel 19, 20, 22-24, 26, 29 und 30 im BEKJ verwiesen, die auch für die Plattformen des BISS anwendbar sind.

Es sind dies die Bestimmungen über die Schnittstellen der Plattformen, die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Entgegennahme und der Abruf von Dokumenten, die zusätzliche Benachrichtigung der Benutzer und Benutzerinnen per E-Mail, die Weitergabe und Verwaltung von Berechtigungen. Ebenso soll die Regelung über die Nichterreichbarkeit einer Plattform sowie betreffend die Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten übernommen werden.

3. Abschnitt: Weitere Informationssysteme des Bundes

Zu den weiteren Informationssystemen des Bundes gehören alle Informationssysteme zur Durchführung der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen, welche von Bundesbehörden betrieben werden, ausser die Plattform, welche unter Abschnitt 2 geregelt ist.

Als Bundesbehörden in der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen kommt in erster Linie die ZAS in Frage. Ausnahmsweise betreibt aus organisatorischen Gründen das BSV gewisse dieser Systeme. Dies ist namentlich bei den Informationssystemen im Regressbereich (Art. 19 BISS) und den internationalen Datenaustausch mit der europäischen Union (EESSI; Art. 21 und 22 BISS) der Fall.

Dieser Abschnitt gibt einen zentralen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen und regelt diese mit einer einheitlichen Regulierungstiefe. Heute sind einzelne dieser Informationssysteme in verschiedenen Rechtserlassen geregelt. Die Bestimmungen zu diesen bereits geregelten Informationssystemen werden deshalb in das BISS verschoben. Da für das bestehendene Informationssystem der Begriff «Versichertenregister» etabliert ist, wird diese Terminologie beibehalten und neu vom Informationssystem «Zentrales Vesichertenregister» gesprochen.

Diese Informationssysteme gehen aus der DTI-Strategie der 1. Säule hervor. Diese sieht unter anderem vor, dass innovative Digitalisierungsinitiativen von einzelnen Durchführungsstellen als schweizweit anwendbare Informationssysteme geführt werden können um sie flächendeckend nutzbar zu machen. Für die initialen Entwickler dieser Instrumente ist es meist aus organisatorischen, technischen oder personellen Gründen nicht möglich, diese Informationssysteme für eine Vielzahl von Durchführungsstellen langfristig zu betreiben. Um sie als schweizweit anwendbare Instrumente zu etablieren, müssten sie von der ZAS betrieben werden. Es ist deshalb möglich, dass zumindest während einer initialen Nutzungsphase diese Systeme von einer Durchführungsstelle oder auch hybrid sowohl von der ZAS als auch von der Durchführungsstelle betrieben werden. Aus diesem Grund soll in diesem Gesetz die ZAS die rechtliche Grundlage erhalten, solche schweizweit anwendbaren Informationssysteme im Aufgabengebiet der 1. Säule selber zu betreiben, aber auch den Betrieb zu delegieren. Sollte sich erweisen, dass die Durchführungsstelle aus sachlichen Gründen als Betreiberin die bessere Option ist (zum Beispiel nach Art. 13 Bst. a und b), kann die ZAS die