Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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(SAK), die kantonalen IV-Stellen, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) und die Stellen für Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Stellen). Diese Stellen gelten insgesamt als Durchführungsstellen im Sinne des BISS. Diese Definition der Durchführungsstellen nach dem BISS ist nicht deckungsgleich mit den Durchführungsstellen nach Artikel 49 nAHVG42, mit welchem nur die Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt werden.

Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen anwendbar. Allerdings fehlt im FamZG aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ein Ausgleichsfonds für die Familienzulagen auf Bundesebene. Deshalb kann der Bund kein schweizweit anwendbares Informationssystem vorschlagen, das die Geschäftsprozesse der Durchführung der Familienzulagen umfasst, ohne in die Kompetenzen der Kantone und der Familienausgleichskassen (FAK) einzugreifen. Als Konsequenz daraus können die FAK gemäss FamZG keine Durchführungsstellen nach BISS sein.

Absatz 2

Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar. Gemäss Artikel 13 FLG sind die kantonalen Ausgleichskassen die Durchführungsorgane der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Obwohl das FLG in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wird auf die Schaffung eines neuen Informationssystems nur für die Familienzulagen in der Landwirtschaft, aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des Fehlens einer Finanzierungsquelle und des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands, verzichtet. Deshalb werden die kantonalen Ausgleichskassen nicht als Durchführungsstellen nach BISS definiert, wenn sie ihre Aufgaben für die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft ausführen.

2. Abschnitt: Plattformen

In diesem Abschnitt werden die Plattformen für die digitale Kommunikation behandelt. Bei diesen Plattformen handelt es sich technisch um Informationssysteme. Da diese Informationssysteme den Zugriff auf andere Informationssysteme erlauben, und deshalb von ihrem Charakter her, umgangssprachlich besser als Plattformen verstanden werden, wurden sie hier so benannt. Damit wird auch eine konsistente Nomenklatur mit ähnlichen Informationssystemen, wie etwa der Plattformen nach dem Bundesgesetz über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), sichergestellt.

Art. 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch

Absatz 1

Der Bund entwickelt und betreibt eine moderne, benutzerfreundliche und sichere Self-Service-Plattform für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen (E-Sozialversicherungsplattform E-SOP). Die E-SOP ergänzt das Angebot der Durchführungsstellen, leitet die Versicherten bei Bedarf an die zuständige Durchführungsstelle weiter und bietet übergreifende, digitale Dienstleistungen an.

42 Fassung gemäss BBl 2022 1563