Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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mit den schweizerischen Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen elektronisch zu verkehren.

Ohne Authentifizierung können Dokumente und Daten weder abgerufen noch übermittelt werden. Demgegenüber ist das Abrufen von allgemeinen Informationen betreffend die Sozialversicherungen, die auf der Plattform verfügbar sind, ohne Authentifizierung möglich.

Buchstabe b:

Die authentifizierten Benutzerinnen und Benutzer können über eine der Plattformen nach Artikel 4 auf diejenigen Informationen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen zugreifen, für die sie gesetzlich berechtigt sind. Ein Berechtigungskonzept regelt die Zugriffsrechte für Benutzerinnen und Benutzer.

Buchstabe c:

Die elektronischen Adressen werden vom Betreiber beziehungsweise von der Betreiberin der Plattformen verwaltet. Nach dem «once only»-Prinzip muss die Erfassung beziehungsweise Mutation der Adresse nur auf einer Plattform vorgenommen werden, auf der anderen Plattform sowie auf den weiteren Informationssystemen erfolgt die Anpassung automatisch.

Buchstabe d:

Die Übermittlungs- und Abrufzeitpunkte gemäss Artikel 22 BEKJ49 müssen eindeutig festgestellt werden können, damit auch fristgebundene Eingaben und Entscheide rechtsgenüglich zugestellt werden können.

Buchstabe e:

Über die Plattform erfolgen der sichere digitale Datenaustausch sowie die sichere und einfache Kommunikation zwischen Privaten und Behörden, Behörden und Dritten sowie unter Behörden. Die Kommunikation zwischen Privaten ist über die Plattform nicht möglich.

Buchstabe f:

Die Plattformen dienen auch als Informationsplattformen. Die Informationen können ohne Authentifizierung abgerufen werden.

Art. 6 Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Daten-

austausch

Absatz 1

Behörden, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47a E-VwVG50 werden für die Abwicklung der Geschäftsprozesse der 1. Säule, verpflichtet, die Plattformen nach Artikel 4 zu benutzen. Unter Behörden sind sämtliche Organe der Durchführung der 1. Säule zu subsumieren. Unter berufsmässig handelnde Personen

49 BBL 2023 680

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