Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Durchführungsstelle dauerhaft mit dem Betrieb des Informationssystems beauftragen. Genauso kann sie auch weitere Dritte beauftragen.

Art. 9 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»

Wie bisher führt die ZAS das Versichertenregister. Bisher wurde dieses im Artikel 49d nAHVG52 geregelt. Dieser Artikel umfasst bisher nicht nur das Versichertenregister (Art. 49d Abs. 1 Bst. b nAHVG53) im engeren Sinne, sondern auch das so genannte Unique Person Identifier (UPI)-Register (Art. 49d Abs. 1 Bst. a nAHVG54), welches bezweckt, den versicherten Personen eine AHV-Nummern nach Artikel 50c AHVG zuzuweisen. Technisch sind das Versichertenregister und das UPI-Register jedoch zwei unterschiedliche Informationssysteme.

Im Zuge der Bereinigung der gesetzlichen Grundlagen der Informationssysteme der 1. Säule in dieser Vorlage wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS überführt, und das UPI-Register wird in einem separaten Artikel (Art. 14) geregelt. Um bei allen Bestimmungen zu den Informationssystemen eine einheitliche Normtiefe zu haben, wird der Dateninhalt des Versichertenregisters, welcher bisher auf Gesetzesstufe genannt wurde (Art. 49d Abs. 2 nAHVG55), neu auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Die Daten des Versichertenregisters stehen den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG zur Verfügung.

Buchstabe a

Buchstabe a wird neu eingeführt, um den bisherigen Geschäftsprozess für die Verwaltung der individuellen Konti (IK) transparenter darzustellen: Die IK werden bei denjenigen Ausgleichskassen geführt, bei denen Beiträge abgerechnet wurden. Diese IK-Daten werden bei der ZAS in Echtzeit zusammengerufen. Dies erfolgt, indem die Ausgleichskassen diese Daten in standardisierter Form an die ZAS senden, sobald eine Änderung im IK-Konto der versicherten Person bei der Ausgleichskasse eintritt. Fordert eine versicherte Person einen Auszug aus dem IK an, werden ihr ihre Daten aus dem Versichertenregister präsentiert. Fordert die versicherte Person eine Rentenvorausberechnung oder Rentenberechnung an, werden dazu die IK-Daten aus dem Versichertenregister verwendet.

Buchstabe b

Buchstabe b von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG56 wird präzisiert. Es ist jedoch bereits heute die Aufgabe der ZAS, sicherzustellen, dass im Rentenfall und bei Rentenvorausberechnungen alle IK einer versicherten Person berücksichtigt werden.

Art. 10 Informationssystem für die AHV-Nummer

Buchstabe a

Hier wird Buchstabe a von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG57 sinngemäss übernommen und hinsichtlich des Zwecks präzisiert. Die 13-stellige Versichertennummer wird seit

52 Fassung gemäss BBl 2022 1563

53 Fassung gemäss BBl 2022 1563

54 Fassung gemäss BBl 2022 1563

55 Fassung gemäss BBl 2022 1563

56 Fassung gemäss BBl 2022 1563

57 Fassung gemäss BBl 2022 1563 32/64