Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Die E-SOP stellt einerseits Basisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentifizierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung. Durch die eindeutige Authentifizierung ermöglicht die Plattform die sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Behörden, und auch die Zustellung von Entscheiden.

Andererseits umfasst die Plattform konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Die Versicherten erhalten beispielsweise zentral und online Einsicht in die von den Arbeitgebern abgerechneten Beiträge an die AHV, sobald diese in den Individuellen Konten verbucht sind, oder können Rechnungen für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung digital einreichen. Versicherte die sich registriert haben, werden über die Plattform proaktiv über persönliche Versicherungsereignisse informiert.

Die bereits bestehenden digitalen Dienstleistungen des Bundes im Bereich der Sozialversicherungen 1. Säule und Familienzulagen, zum Beispiel die elektronischen Formulare zur Anmeldung einer Rente, werden optimiert und in die neue Plattform integriert. Ebenso wird das Informationsangebot über die Dienstleistungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen konsolidiert und in die neue Plattform überführt. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.

Die Plattform steht den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen zur Verfügung, ebenso anderen Behörden.

Für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform ist die ZAS verantwortlich. Allfällige Beschaffungen erfolgen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 201943 über das öffentliche Beschaffungswesen.

Absatz 2

Die Durchführungsstellen werden für die von ihnen geführten Verfahren den Versicherten und anderen Akteuren eine Plattform für die elektronische Kommunikation anbieten müssen. Dabei bleibt es den Durchführungsstellen überlassen, ob hierfür die Plattform des Bundes gemäss Absatz 1 oder eine eigene Plattform verwendet wird. Diese eigene Plattform der Durchführungsstellen ist mit dem gleichen Login wie die E-SOP erreichbar. Sie ist über Schnittstellen mit der E-SOP verbunden, was es den Benutzern erlaubt, auch beim Login über die Plattform der Durchführungsstellen auf digitale Angebote des Bundes zuzugreifen.

Wird eine eigene Plattform eingesetzt, hat diese mindestens dem Sicherheitsniveau der Plattform nach Absatz 1 zu entsprechen. Mit dem Sicherheitsniveau ist die Authentifizierungsstärke gemeint. Dieses wird vom Bundesrat bestimmt, der festlegt, welche elektronischen Identitätsnachweise für die Authentifizierung eingesetzt werden können (vgl. Art. 8, der auf Art. 20 BEKJ44 verweist). Als elektronischer Identitätsnachweis kommt einerseits das neue E-ID-Gesetz45 mit dem «Self Sovereign Identity»-Ansatz in Frage. Andererseits kann der Bundesrat auch noch weitere elektronische Identitäts-

43 SR 172.056.1

44 Fassung gemäss BBl 2023 680

45 Vgl. www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > EJPD