Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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fallen Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200051, Personen aus dem Treuhandbereich, von Amtsstellen (z.B. der Sozialhilfe, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), von Rechtsschutzversicherungen etc. Berufsmässig handelnd heisst, dass die Person in einer unbestimmten Anzahl Fällen die Vertretung übernimmt. Unbedeutend ist, ob die Person dies entgeltlich oder unentgeltlich macht.
Weiter werden Personen mit Wohnsitz im Ausland, die kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und in einem Staat wohnen, in welchem es der Schweizerischen Behörde nicht erlaubt ist, Schriftstücke direkt zuzustellen, verpflichtet, über eine Plattform nach Artikel 4 zu kommunizieren. Das Zustelldomizil kann auch die Adresse einer Drittperson sein.
Absatz 2
Reicht eine zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Person Dokumente auf Papier ein, wird dieser Person eine Frist zur elektronischen Übermittlung angesetzt. Mit der Fristansetzung hat die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei Nichteinhalten der Frist als nicht erfolgt gilt. Die Dokumente sind vorhanden und müssen nur noch in elektronischer Form übermittelt werden, was eine relativ kurze Nachfrist rechtfertigt.
Absatz 3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von diesem Obligatorium der Benutzung des elektronischen Weges als auch von der Benutzung der Plattform nach Artikel 4 vorsehen. Zu denken ist dabei an berufsmässige Vertretungen aus dem Ausland, wenn ihnen eine Authentifizierung auf einer Plattform gemäss Artikel 4 nicht möglich ist, da sie keine elektronische Identität, die vom Bundesrat anerkannt ist, erwerben können. Eine Ausnahme könnte auch darin bestehen, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungserbringer andere Informationssysteme als die Plattform nach Artikel 4 für den elektronischen Datenaustausch zulässt oder diese von der Pflicht des elektronischen Weges ausnimmt.
Art. 7 Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen
Versicherte Personen können nicht zur Benutzung der Plattform verpflichtet werden, die Zustellung beziehungsweise der Empfang von Dokumenten auf dem Postweg muss weiterhin gewährleistet sein. Personen, die nicht dem Obligatorium von Artikel 6 Absatz 1 unterstehen, können jedoch verlangen, dass die Durchführungsstellen mit ihnen ebenfalls über eine Plattform gemäss Artikel 4 kommunizieren. Sie müssen hierfür eine elektronische Adresse angeben, die auf der Plattform gespeichert wird. Um Dokumente hochzuladen oder abzurufen, müssen sich diese Personen gegenüber der Plattform mittels eines elektronischen Identitätsnachweises authentifizieren.
Art. 8 Anwendbarkeit des BEKJ
Das BEKJ wurde am 15. Februar 2023 vom Bundesrat an das Parlament übergeben. Gemäss Fahrplan soll das Gesetz 2025 in Kraft treten. Es bezweckt die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden. Hierfür wird – unter anderem –
51 SR 935.61