Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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stimmung auch für die Familienzulagen anwendbar sein wird, wird der im Familienzulagengesetz enthaltene Verweis auf die Bestimmung des AHVG entsprechend gestrichen.
Der im europäischen Koordinierungsrecht angestrebte elektronische Datenaustausch stellt Anforderungen an die nationale Informationsverarbeitung. Um den Datenaustausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Sozialversicherungsträger und Durchführungsstellen zu minimieren, werden nationale Informationssysteme entwickelt. Stellen, welche diese Informationssysteme nutzen, werden zu deren Verwendung verpflichtet. Nur so kann verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Weiterbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmöglicht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Sozialversicherungsabkommen, die einen elektronischen Datenaustausch vorsehen, wichtig. Die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards würde die elektronische Weiterleitung der Daten ins europäische Ausland erschweren oder verunmöglichen. Eine einheitliche Lösung bringt sowohl für die Durchführungsstellen als auch für die angeschlossenen Unternehmen und die Versicherten einen direkten Nutzen und führt folglich zu Transparenz bei den zuständigen Stellen und der Verwaltung.
Art. 24 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS kann die Entwicklung und/oder den Betrieb einzelner Informationssysteme an Dritte delegieren. Diese Dritten können Durchführungsstellen, IT-Pools oder andere private Anbieter sein.
4. Abschnitt: Datenschutz
Art. 25 Datenschutz
Absatz 1
Die Plattform der ZAS und die weiteren Informationssysteme enthalten besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c DSG. Deshalb ist es unabdingbar, den Datenschutz auf einem sehr hohen Niveau zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden für den Betrieb der Plattform und der weiteren Informationssysteme vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz stehen müssen und dass Schweizer Recht anwendbar ist. Drittpersonen, die beauftragt werden, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen.
Das BSV und die ZAS sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssystemen verantwortlich. Sie richten sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)63.
Absatz 2
Soweit die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, muss eine gesetzliche Grundlage bestehen (Artikel 34 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Er beinhaltet jeden Umgang mit Personendaten,
63 SR 235.1