Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 wurde die Data-Science Strategie des Bundes entwickelt. Diese sieht vor, das Potential dieser Daten mittels moderner Datenbewirtschaftungstechnologien besser auszuschöpfen und die Analysen erheblich zu bereichern. Mit der Nationalen Datenbewirtschaftung (NaDB) sieht der Bundesrat vor, die Datenbewirtschaftung der öffentlichen Hand durch die Mehrfachnutzung von Daten einfacher und effizienter zu machen.

Eine solche modernere Ausschöpfung ist wichtig, um die obengenannten Aufgaben effektiver zu erfüllen und damit beispielsweise auch dem Parlament die beste Informationsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund müssen das BSV sowie die Organe der Bundesstatistik auch auf die Daten der Informationssysteme des Bundes gemäss dem BISS zurückgreifen können. Unter anderem mit Artikel 49f Buchstabe e und f nAHVG69 wurde die gesetzliche Grundlage für die inhaltliche Bearbeitung dieser Daten durch das BSV geschaffen. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird Transparenz geschaffen, indem aufgezeigt wird, aus welchen Informationssystemen die benötigten Daten bezogen werden.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 26 Finanzierung der Plattform

Absatz 1

Grundsätzlich sind die Informationssysteme der Durchführungsstellen der 1. Säule aus deren Verwaltungskostenbeiträgen (bezahlt durch die Arbeitgeber), respektive den IT-Budget der IV-Stellen (aus dem IV-Fonds bezahlt) zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt (Kap. 1.3) sind die Durchführungsstellen für die Entwicklung und den Betrieb in (acht) IT-Pools organisiert. Dieses IT-Finanzierungsmodell führt dazu, dass möglicherweise acht verschiedene Plattformen für die gleichen Dienstleitungen entwickelt würden, was aus Sicht der Gesamtversicherungen ineffizient und nicht wirtschaftlich wäre. Um solche Mehrspurigkeiten zu vermeiden, wurde mit Artikel 95 Absatz 3 Buchtstabe a nAHVG die Möglichkeit geschaffen, Informationssysteme, die schweizweit anwendbar sind und in eine übergeordnete Digitalisierungsstrategie eingebettet sind, über die Ausgleichsfonds zu finanzieren. Damit können Synergien genutzt und innovativen und zentralen Digitalisierungsprojekten zum Durchbruch verholfen werden. Ebenso können nicht nur Einsparungen bei den fondsbezahlten Portokosten generiert, sondern auch Personalaufwände bei den Durchführungsstellen reduziert werden. Dienstleitungen, die heute auf Papier erfolgen, können effizienter und kostengünstiger digital erbracht und damit notabene Aufwendungen reduziert werden, die ebenfalls in der Form von Verwaltungskostenzuschüssen durch die Fonds finanziert sind.

Mit den in dieser Vorlage vorgesehenen schweizweit anwendbaren Plattform können genau diese Synergien genutzt werden, weshalb eine Finanzierung aus den Ausgleichsfonds für die Gesamtversicherungen effizient und wirtschaftlich ist.

Absatz 2

Wie im Kapitel 2.4.3. erläutert, ist im Bereich der Familienzulagen einzig vorgesehen, der anspruchsberechtigten Person nach Authentifizierung auf der Plattform mehr Informationen aus dem Familienzulagenregister (FamZReg) anzuzeigen, als derzeit auf

69 Fassung gemäss BBl 2022 1563