Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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Buchstabe d:
Das Führen und Veröffentlichen einer Liste der beauftragten Sachverständigen für medizinische Gutachten soll dank des Einsatzes von Informationssystemen erleichtert werden.
Buchstabe e:
Um eine zielgerichtete Qualitätssicherung sicherzustellen, soll es möglich sein, Daten zu diesem Zweck zu sammeln und zu speichern. Dies wird insbesondere der Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Art. 7o ff. ATSV) im Rahmen ihrer Aufgaben zu Gute kommen.
Buchstabe f:
Die Tonaufnahmen der Gespräche zwischen der sachverständigen Person und der versicherten Person bei Gutachtensuntersuchungen gemäss Artikel 44 Absatz 6 ATSG werden mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert. Hierfür wird mit der vorliegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.
Buchstabe g:
Nebst den Tonaufnahmen sollen auch andere multimedialen Daten (z.B. Videos von Observationen) mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert werden können. Für zukünftige Entwicklungen in diese Richtung soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Art. 14 Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen
Seit 2012 führt die ZAS ein zentrales Register über die Erwerbsausfallentschädigungen. Enthalten sind Daten über Dienstleistende (Art. 1a EOG), die Mutterschaft (Art. 6b EOG), die Vaterschaft (Art. 16i), die Betreuungsentschädigung (Art. 16n) sowie die Adoptionsentschädigung (Art. 16t). Die gesetzliche Grundlage für das Register selbst ergibt sich aus Art. 21 EOG i.V.m. Artikel 49c nAHVG62, welche Bestimmung sinngemäss anwendbar ist. Sinngemäss bedeutet, dass die ZAS ein EO-Register führt, um:
- Den Doppelbezug von EO-Leistungen zu verhindern;
- Transparenz über bezogene EO-Leistungen herzustellen;
- Die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
- Dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung soll für das Register für Erwerbsausfallentschädigungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Damit soll insbesondere Transparenz auch im Sinne des Datenschutzes geschaffen werden.
Art. 15 Informationssystem für Dienstleistende
62 Fassung gemäss BBl 2022 1563