Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten
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dem öffentlichen, für jedermann, der das Geburtsdatum und die AHV-Nummer des Kindes kennt, zugänglichen Zugriff auf das FamZReg vorhanden sind. Diese Anpassungen auf der Benutzeroberfläche der E-SOP können aus dem ordentlichen Betriebsbudget des FamZReg finanziert werden.
Art. 27 Finanzierung der Informationssysteme des Bundes
Absatz 1
Das Versichertenregister, das Register der laufenden Geldleistungen und das Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung sind schweizweit anwendbare Informationssysteme, die für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen und deshalb über den AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden.
Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird sowohl von der AHV als auch von der IV und der EO benutzt. Es wird aber auch von Stellen benutzt, die nichts mit der Durchführung dieser drei Sozialversicherungen zu tun hat. Entsprechend werden die Kosten gemäss Benutzung zwischen den drei Ausgleichsfonds und dem Bund geteilt, welcher die Benutzung jener Stellen finanziert, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung der AHV, der IV oder der EO stehen.
Absatz 2
Die Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Sachleistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV, für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten und im Bereich Regress, die grossmehrheitlich oder ganz der IV dienen, sind durch den IV-Ausgleichsfonds zu finanzieren.
Absatz 3
Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus Artikel 95a AHVG übernommen.
Absatz 4
Das Register für Erwerbsausfallentschädigungen war bis heute nicht explizit gesetzlich geregelt, aber bis anhin aus dem EO-Ausgleichsfonds finanziert. Für dieses Register wurde mit dieser Vorlage eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen und die Finanzierung unverändert übernommen.
Die Rechtsgrundlage für das Informationssystem für Dienstleistende wird mit der Vorlage über die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (BBl 2023 2246) geschaffen. Die Finanzierung aus dem EO-Fonds wird unverändert aus Art. 29 Bst. b EOG übernommen.
Absatz 5
Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten des durch einen anderen Ausgleichsfonds vorfinanzierten Informationssystems gemäss der Benutzung durch die jeweilige Sozialversicherung.
Absatz 6
Buchstabe a 43/64